Vorwegabzug
Der Vorwegabzug ist ein Abzugsbetrag bei der Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen, wie Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, gesetzliche Rentenversicherungen, Zahlungen, die an die Bundesanstalt für Arbeit oder an bestimmte Lebensversicherungen. Die Kürzungen sollen Nachteile zum Beispiel für Selbstständige ausgleichen, die ihre Beiträge für die Krankenkasse und Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen zahlen müssen.
Der Vorwegabzug wird aufgrund der Neuregelungen (u.a. Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben) des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.2004 ab 2011 schrittweise gesenkt:
Kalenderjahr |
Vorwegabzug für den Steuerpflichtigen in Euro |
Vorwegabzug im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten in Euro |
2010 |
3068,– |
6136,– |
2011 |
2700,– |
5400,– |
2012 |
2400,– |
4800,– |
2013 |
2100,– |
4200,– |
2014 |
1800,– |
3600,– |
2015 |
1500,– |
3000,– |
2016 |
1200,– |
2400,– |
2017 |
900,– |
1800,– |
2018 |
600,– |
1200,– |
2019 |
300,– |
600,– |
2020 |
0,– |
0,– |
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10 Abs. 3 EStG

Der Betreuungsassistent
Bei ihrer Arbeit sind ehrenamtliche Betreuer mit einer Reihe von Formalitäten konfrontiert. Dabei will dieser Ratgeber allen Beteiligten bei den täglichen praktischen Herausforderungen helfen. Denn wer als Erwachsener wegen einer Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann, erhält von Amts wegen oder auf seinen Antrag einen Betreuer. Die Betreuerbestellung erfolgt durch das Betreuungsgericht. Ehrenamtliche Betreuer sind in aller Regel Familienangehörige, Freunde oder andere dem Betreuten nahestehende Personen. Nur wenn es keinen geeigneten ehrenamtlichen Betreuer gibt, bestellt das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer.