Vorsorgepauschale
Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen.
Rechtslage seit 01.01.2010:
Der pauschale Ansatz von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungsverfahren mittels Vorsorgepauschale (§ 10c Absatz 2 bis 5 EStG in der am 31.12.2009 geltenden Fassung – a.F. –) wurde mit Wirkung ab 2010 abgeschafft. Eine Vorsorgepauschale wird ab 2010 ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG). Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt; die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a EStG) ist nicht möglich.
Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
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Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nr. 3a EStG),
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Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nr. 3b und c EStG) und
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Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nr. 3d EStG).
Die Teilbeträge sind getrennt zu berechnen; die auf volle Euro aufgerundete Summe aller Teilbeträge ergibt die anzusetzende Vorsorgepauschale.
Rechtslage seit 01.01.2005:
Die Vorsorgepauschale ist die Summe aus
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dem Betrag, der – bezogen auf dem Arbeitslohn – 50 % des Beitrags in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entspricht, und
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11 % des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1.500,– €.
Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahrs
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in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
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nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei waren, erworben haben oder
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Versorgungsbezüge erhalten haben oder
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Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben,
beträgt die Vorsorgepauschale 11 % des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1.500,– €.
Rechtslage bis 31.12.2004:
Die Vorsorgepauschale beträgt 20 % des Arbeitslohns, jedoch
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höchstens 3.068,– € abzüglich 16 % des Arbeitslohns zuzüglich
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höchstens 1.334,– €, soweit der Teilbetrag von 3.068,– € überschritten wird, zuzüglich
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höchstens die Hälfte bis zu 667,– €, soweit die Teilbeträge vom 3.068,– € und 1334,00 € überschritten werden.
Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Eurobetrag abzurunden, wenn sie nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist.
Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahrs
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in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
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nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben oder
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Versorgungsbezüge erhalten haben oder
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Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben,
beträgt die Vorsorgepauschale 20 % des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1334,00 €.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10c EStG
§ 39b Abs. 2 EStG
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