Verschaffung der Verfügungsmacht
Die Verfügungsmacht über einen Gegenstand wird durch einen Unternehmer oder eine dritte Person im Auftrag des Unternehmers an den Abnehmer oder einen Dritten im Auftrag des Abnehmers verschafft. Dabei muss der Abnehmer in der Lage sein, den Gegenstand wie ein Eigentümer nutzen und veräußern zu können.
Der Zeitpunkt, in dem die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft wurde, wird nach dem Zivilrecht, aber auch nach dem Steuerrecht bestimmt.
Bei einem Kommissionsgeschäft liegt erst dann eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär vor, wenn das Kommissionsgut an den Abnehmer geliefert wird.
Auch ohne Übertragung des bürgerlich-rechtlichen Eigentums kann eine Verfügungsmacht durch Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums verschafft werden. Dies ist zum Beispiel bei Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt der Fall (§ 3 UStG).
Kleinunternehmer: Vom umsatzsteuerlichen Sonderstatus profitieren
Für viele Selbstständige ist die Kleinunternehmer-Regelung des Umsatzsteuergesetzes von besonderer Bedeutung. Von ihr profitieren können sowohl nebenberuflich als auch hauptberuflich Selbstständige, wenn sie entweder nur geringe Umsätze erzielen oder hohe Umsätze, die im Wesentlichen von der Umsatzsteuer befreit sind.