Verschaffung der Verfügungsmacht

Die Verfügungsmacht über einen Gegenstand wird durch einen Unternehmer oder eine dritte Person im Auftrag des Unternehmers an den Abnehmer oder einen Dritten im Auftrag des Abnehmers verschafft. Dabei muss der Abnehmer in der Lage sein, den Gegenstand wie ein Eigentümer nutzen und veräußern zu können.

Der Zeitpunkt, in dem die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft wurde, wird nach dem Zivilrecht, aber auch nach dem Steuerrecht bestimmt.

Bei einem Kommissionsgeschäft liegt erst dann eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär vor, wenn das Kommissionsgut an den Abnehmer geliefert wird.

Auch ohne Übertragung des bürgerlich-rechtlichen Eigentums kann eine Verfügungsmacht durch Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums verschafft werden. Dies ist zum Beispiel bei Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt der Fall (§ 3 UStG).

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