Sonstige Leistungen
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Zu den sonstigen Leistungen zählen:
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Dienstleistungen,
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Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen,
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Reiseleistungen,
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Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten (z.B. Urheberrechte, Patentrechte).
Liegt eine gemischte Leistung vor, die aus einer Lieferung und aus sonstigen Leistungen besteht, ist zu untersuchen, welche Leistungselemente überwiegen. Dabei sind der Wille der Vertragsparteien und der wirtschaftliche Gehalt der Leistung ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 UStG
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Umsatzsteuer später zahlen und liquide bleiben
Wenn Sie als Unternehmer einem Kunden etwas verkaufen oder eine Dienstleistung erbringen, müssen Sie normalerweise die Umsatzsteuer im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung bereits dann anmelden und zahlen, wenn Sie die Leistung erbracht haben. Wann Ihr Kunde die Rechnung und damit auch die Umsatzsteuer bezahlt, spielt keine Rolle. In diesem Fall spricht man von der Sollversteuerung oder Sollbesteuerung.