Sonstige Leistungen
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Zu den sonstigen Leistungen zählen:
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Dienstleistungen,
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Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen,
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Reiseleistungen,
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Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten (z.B. Urheberrechte, Patentrechte).
Liegt eine gemischte Leistung vor, die aus einer Lieferung und aus sonstigen Leistungen besteht, ist zu untersuchen, welche Leistungselemente überwiegen. Dabei sind der Wille der Vertragsparteien und der wirtschaftliche Gehalt der Leistung ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 UStG
Vorsteuerabzug - Wann muss die Vorsteuer berichtigt werden
Der Vorsteuerabzug von größeren Anschaffungen oder Reparaturen wird vom Fiskus fünf Jahre, bei Immobilien sogar zehn Jahre lang überwacht. Kommt es in diesem Zeitraum zu einer geänderten Nutzung, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen.