Lieferung
Nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes sind Lieferungen eines Unternehmers Leistungen, durch die der Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
Es können körperliche, aber auch nicht körperliche Gegenstände geliefert werden. Nicht körperliche Gegenstände wären zum Beispiel Elektrizität oder immaterielle Werte (z.B. Nutzungsrechte).
Wie eine Lieferung gegen Entgelt werden folgende Vorgänge behandelt:
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die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
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die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
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jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Besonderheiten gelten bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften oder bei Reihengeschäften.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Abs. 1 UStG

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