Unterlassene Abschreibung
Wurde ein Wirtschaftsgut nicht bilanziert, kann eine nachträgliche Abschreibung nicht vorgenommen werden. Bei unterlassener Aktivierung eines Wirtschaftsgutes erfolgt ein späterer Bilanzansatz zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vermindert um die verloren gegangenen Abschreibungsbeträge. Die Bilanzierung erfolgt damit zum »theoretisch« verbleibenden Restbuchwert.
Wurde das Wirtschaftsgut bilanziert, erfolgte jedoch eine Abschreibung nicht oder in unzutreffender Höhe, kann die Abschreibung des Wirtschaftsgutes nachgeholt werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 24.10.2001 - X R 153/97
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