Einlagen / Einlagehandlung
Ein privates Wirtschaftsgut wird erst im Zuge einer eindeutigen Einlagehandlung ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens.
Da für die Einlagehandlung keine Formvorschrift gegeben ist, kann eine Willenserklärung oder eine Nutzungsänderung ausreichend sein. Unproblematisch ist die Einlagehandlung bei einer Bareinlage, da hier mit Überweisung oder durch Einlage des Geldes in die Kasse eindeutig und nachweisbar eine Einlage vorgenommen worden ist. Bei Sacheinlagen wird regelmäßig eine Einlage anerkannt, wenn eine betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes erfolgt. Eine Einbuchung des Wirtschaftsgutes in das Betriebsvermögen ist nicht ausreichend.
Bei Wertpapieren ist eine Einlage in das Betriebsvermögen vollzogen, wenn die Übertragung ins betriebliche Depot erfolgt ist. Bei der Einlage von Wertpapieren ist jedoch zu beachten, dass sie das Unternehmenskapital verstärken und die Liquidität des Unternehmens fördern müssen.
Einlagen können nicht rückwirkend dem Unternehmen zugeführt werden. Zudem kann eine Einlagenhandlung nur durch eine Entnahmehandlung rückgängig gemacht werden.
Es sollte bereits bei Einlage eines Wirtschaftsgutes berücksichtigt werden, dass bei späterer Entnahme die stillen Reserven des Wirtschaftsgutes, die während der Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen entstanden sind, gewinnerhöhend zu realisieren sind.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 4 EStG
SteuerSparErklärung für Selbstständige (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).