Einlagen / Einlagehandlung
Ein privates Wirtschaftsgut wird erst im Zuge einer eindeutigen Einlagehandlung ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens.
Da für die Einlagehandlung keine Formvorschrift gegeben ist, kann eine Willenserklärung oder eine Nutzungsänderung ausreichend sein. Unproblematisch ist die Einlagehandlung bei einer Bareinlage, da hier mit Überweisung oder durch Einlage des Geldes in die Kasse eindeutig und nachweisbar eine Einlage vorgenommen worden ist. Bei Sacheinlagen wird regelmäßig eine Einlage anerkannt, wenn eine betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes erfolgt. Eine Einbuchung des Wirtschaftsgutes in das Betriebsvermögen ist nicht ausreichend.
Bei Wertpapieren ist eine Einlage in das Betriebsvermögen vollzogen, wenn die Übertragung ins betriebliche Depot erfolgt ist. Bei der Einlage von Wertpapieren ist jedoch zu beachten, dass sie das Unternehmenskapital verstärken und die Liquidität des Unternehmens fördern müssen.
Einlagen können nicht rückwirkend dem Unternehmen zugeführt werden. Zudem kann eine Einlagenhandlung nur durch eine Entnahmehandlung rückgängig gemacht werden.
Es sollte bereits bei Einlage eines Wirtschaftsgutes berücksichtigt werden, dass bei späterer Entnahme die stillen Reserven des Wirtschaftsgutes, die während der Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen entstanden sind, gewinnerhöhend zu realisieren sind.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 4 EStG
Geschäftswagen: Privaten Kostenanteil über die 1 %-Methode ermitteln
Wenn ein Selbstständiger seinen Pkw zu mehr als 50 % betrieblich nutzt und kein Fahrtenbuch führt, muss er die private Nutzung pauschal nach der 1 %-Methode versteuern. Der monatliche Privatanteil beträgt dabei 1 % des Listenpreises. Unser Beitrag macht Sie mit diesem Verfahren vertraut, zeigt Ihnen, wo Sie aufpassen müssen und weist Sie auf günstige Alternativen hin. Wir sagen Ihnen, warum sich manchmal der Betriebsausgabenabzug erhöhen lässt, indem die betriebliche Nutzung reduziert wird.