Einlagen
Einlagen entstehen durch Überführung von Wirtschaftsgütern, sowie Bargeld oder Rechten, aber auch Kapitalvermögen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen.
Erträge und Aufwendungen, die mit Einlagen im Zusammenhang stehen, sind als Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben zu erfassen. Folge einer Überführung von Kapital oder Wirtschaftsgütern kann daher die Entstehung von Einkommensteuer und Gewerbesteuer sein.
Stille Reserven, die sich auf Einlagen (Wirtschaftsgüter, Kapitalvermögen) bilden, sind beim Ausscheiden der Einlagen aus dem Betriebsvermögen zu realisieren und somit zu versteuern. Entsprechend können Wertverluste der Einlagen, wie zum Beispiel Abschreibungen, gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Einlagen müssen zum Zeitpunkt der Zuführung ins Betriebsvermögen mit dem Teilwert bewertet werden. Hiervon sind zwei Ausnahmen zu beachten. Einlagen dürfen höchstens mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bewertet werden,
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wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor Zuführung zum Betriebsvermögen angeschafft oder hergestellt worden ist oder
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wenn das zugeführte Wirtschaftsgut ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an ihr wesentlich beteiligt ist.
Einlagen dürfen das Betriebsergebnis nicht erhöhen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG
§ 6 Abs. 1 EStG
Geschäftsreisen: Privaten PKW für betriebliche Fahrten nutzen und Steuern sparen
Wenn Sie einen Pkw zu nicht mehr als 50 % betrieblich nutzen, können Sie auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen verzichten und den Pkw als Privatvermögen behandeln. Die Kfz-Kosten, die anteilig auf die betriebliche Nutzung entfallen, dürfen Sie in diesem Fall als Aufwandseinlage steuerlich geltend machen. Wenn Sie den Pkw nach ein paar Jahren verkaufen, kann diese Lösung sogar erheblich günstiger sein als ein Betriebs-Pkw.