Einlagen / Abschreibung
Werden abnutzbare Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen eingelegt, so sind diese abzuschreiben. Die Abschreibung ist auf Grundlage des Einlagewertes zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Betriebsvermögen zu ermitteln.
Wurden Wirtschaftsgüter bereits vor ihrer Einlage in das Betriebsvermögen zur Erzielung von Einnahmen genutzt (z.B. eine Immobilie wurde vermietet), dann sind nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, sondern die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten vermindert um die bereits vorgenommen Abschreibungen und Sonderabschreibungen. Diese Regelung soll verhindern, dass mit der Einlage von Wirtschaftsgütern ein erhöhtes Abschreibungsvolumen entsteht. Dies betrifft Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung länger als drei Jahre zurückliegt.
Werden abnutzbare Wirtschaftsgüter eingelegt, deren Anschaffung keine drei Jahre zurück liegt, ist der Einlagewert immer um die bereits vorgenommenen Abschreibungen zu vermindern. Ein Ansatz mit den um die Abschreibung geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten muss jedoch nur erfolgen, wenn dieser Wert niedriger ist als der Teilwert des Wirtschaftsgutes. Anders liegt der Sachverhalt, wenn der Teilwert niedriger ist als die um die Abschreibungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten: Dann ist die Einlage auch innerhalb der dreijährigen Frist mit dem Teilwert anzusetzen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 7 Abs. 1 EStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG
R 7.3 Abs. 6 EStR

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