Einlagen / Wirtschaftsgüter
In ein Unternehmen können Barwerte, Sachwerte, aber auch Rechte eingelegt werden. Einlagefähig sind jedoch nur Güter, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deren Wert selbstständig bewertbar ist. So können zum Beispiel Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des Umlaufvermögen eingelegt werden. Zudem kann es sich um materielle (z.B. Grundstücke) oder um immaterielle (z.B. Nutzungsrechte) Wirtschaftsgüter handeln. Bei der Einlage von Nutzungsrechten ist zu beachten, dass der Wertansatz mit Null erfolgen muss und nicht mit dem Teilwert.
Nicht einlagefähig sind jedoch Wirtschaftsgüter, die notwendiges Privatvermögen sind. Dazu gehört zum Beispiel das Wohnhaus, das für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Ebenso werden Wertpapiere nicht als Einlagen anerkannt, wenn bereits zum Zeitpunkt der Einlage ersichtlich war, dass die Wertpapiere aufgrund von absehbaren Verlusten das Unternehmen finanziell belasten werden.
Der Versuch, über die Einlage von Aktien ins Betriebsvermögen in der Privatsphäre nicht abzugsfähige Vermögensverluste in die unternehmerische Sphäre zu verlagern, um eine Verlustberücksichtigung zu ermöglichen, wurde in Entscheidungen des Bundesfinanzhofes wiederholt nicht zugelassen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Wertpapiere generell eine Einlage sein können.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 5 EStG
SteuerSparErklärung für Selbstständige (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).