Umwandlung
Eine Gesellschaft kann durch Vermögensübertragung oder durch Formwechsel (hierbei kommt es zu keiner Vermögensübertragung) umgewandelt werden. Bei einer Umwandlung durch Vermögensübertragung ist zwischen einer Verschmelzung, einer Spaltung und der reinen Vermögensübertragung zu unterscheiden. Welche Steuerfolgen greifen, regelt das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).
Das BMF-Schreiben vom 04.07.2006 geht auf das Bewertungswahlrecht bei der formwechselnden Umwandlung nach § 25 UmwStG ein und erörtert darin die Anwendung des BFH-Urteils vom 19.10.2005.
Das BMF-Schreiben vom 18.01.2010 erörtert die ertragsteuerliche Behandlung der durch einen Umwandlungsvorgang entstandenen objektbezogenen Kosten des Vermögensübergangs.
Wird im Weg der Umwandlung das Eigentum an einem Grundstück auf einen anderen Rechtsträger übertragen, ist zu beachten, dass bis auf den Formwechsel alle Umwandlungsvorgänge der Grunderwerbsteuer unterliegen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.9.2005, Aktenzeichen: II R 23/04).
Bei Einbringung einer Personengesellschaft in eine GmbH entsteht kein Veräußerungsgewinn, wenn die übernommenen Wirtschaftsgüter zu Buchwerten fortgeführt werden (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.02.2008, Aktenzeichen: 12 K 1121/05 B).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 29.09.2005, II R 23/04
FG Berlin-Brandenburg 13.02.2008, 12 K 1121/05 B
BMF 04.07.2006, IV B 2 - S 1909–12/06
BMF 18.01.2010, IV C 2 - S 1978-b/0
§ 1 UmwStG
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