Vermögensübertragung
Eine Vermögensübertragung ist als Vollübertragung oder als Teilübertragung möglich. Bei einer Vollübertragung liegt eine Verschmelzung vor, bei einer Teilübertragung eine Spaltung.
Vollübertragung
Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) gegen Gewährung einer Gegenleistung an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers übertragen.
Die Gegenleistung darf nicht in Anteilen oder Mitgliedschaften bestehen.
Teilübertragung
Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann
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unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile im Ganzen auf andere bestehende Rechtsträger,
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von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere bestehende Rechtsträger oder
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aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils im Ganzen auf einen oder mehrere bestehende Rechtsträger gegen Gewährung von Gegenleistung (keine Mitgliedschaftsrechte; meist sind es Barleistungen).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 174 UmwG

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