Stuttgarter Verfahren
Rechtslage seit 01.01.2009
Der Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu ermitteln.
Rechtskage bis 31.12.2008
Für erbschaftsteuerliche und schenkungssteuerliche Zwecke kann der Wert einer Kapitalgesellschaft bzw. der Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelt werden. Beim Stuttgarter Verfahren wird neben dem Vermögenswert einer Kapitalgesellschaft auch deren Ertragswert berücksichtigt. Damit fließt auch der zukünftig zu erwartende Ertrag in die Wertbestimmung mit ein. Jedoch orientiert sich das Stuttgarter Verfahren stärker am Substanzwert als am Ertragswert des Unternehmens.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 11 BewG
§§ 199 ff. BewG
§ 12 ErbStG
Der Pflichtteil im Erbrecht: kurz&konkret!
Gesetzlich steht es dem Erblasser – also demjenigen, der etwas zu vererben hat – frei, Verfügungen darüber zu treffen, was mit seinem Nachlass und Vermögen nach dem Tod gesehen soll. Er kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag den oder die Erben bestimmen, aber auch seinen Ehegatten oder Verwandte von der Erbfolge ausschließen. Diese Testierfreiheit mittels eines Testaments wird allerdings beschränkt durch den sogenannten Pflichtteil, mit dem das Gesetz im Erbrecht seinen nächsten Familienangehörigen als Erben einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will.