Objektverbrauch
Für Steuerpflichtige, die bereits eine Förderung ihres privaten Wohnraums durch die Eigenheimzulage oder eine erhöhte Abschreibung nach §§ 7b, 10e EStG in Anspruch genommen haben, tritt Objektverbrauch ein. Damit ist eine weitere Förderung privaten Wohnraums durch die Eigenheimzulage nicht mehr möglich, da diese Förderung nur einmal im Leben gewährt wird.
Haben Ehegatten für eine gemeinsame Immobilie die Eigenheimzulage in Anspruch genommen, dann können beide zusammen für ein weiteres Objekt die Eigenheimzulage nutzen. Stirbt jedoch zuvor ein Ehegatte, so tritt für den anderen Partner automatisch Objektverbrauch ein. Er kann keine weitere Immobilie mit der Eigenheimzulage fördern lassen.
Heiratet der verwitwete Ehepartner erneut, so können beide gemeinsam die Eigenheimzulage für ein Objekt nutzen, wenn der neue Partner noch keine Förderung in Anspruch genommen hatte.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 EigZulG
Die Grundsteuerreform: Alles, was Grundstückseigentümer jetzt wissen müssen
Die Grundsteuer betrifft alle Grundstückseigentümer – und damit geht die Grundsteuerreform auch alle Eigentümer von Grundstücken etwas an. Auch wenn die neu berechnete Grundsteuer erst ab 2025 zu zahlen ist, beginnt bereits im Jahr 2022 die Neubewertung der Grundstücke. Zeit, sich mit der reformierten Grundsteuer auseinanderzusetzen und die neuen Regeln kennenzulernen.