Objektverbrauch
Für Steuerpflichtige, die bereits eine Förderung ihres privaten Wohnraums durch die Eigenheimzulage oder eine erhöhte Abschreibung nach §§ 7b, 10e EStG in Anspruch genommen haben, tritt Objektverbrauch ein. Damit ist eine weitere Förderung privaten Wohnraums durch die Eigenheimzulage nicht mehr möglich, da diese Förderung nur einmal im Leben gewährt wird.
Haben Ehegatten für eine gemeinsame Immobilie die Eigenheimzulage in Anspruch genommen, dann können beide zusammen für ein weiteres Objekt die Eigenheimzulage nutzen. Stirbt jedoch zuvor ein Ehegatte, so tritt für den anderen Partner automatisch Objektverbrauch ein. Er kann keine weitere Immobilie mit der Eigenheimzulage fördern lassen.
Heiratet der verwitwete Ehepartner erneut, so können beide gemeinsam die Eigenheimzulage für ein Objekt nutzen, wenn der neue Partner noch keine Förderung in Anspruch genommen hatte.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 EigZulG
Der Kauf von Ferienimmobilien: Krisensicherer Sachwert und Kapitalanlage
Eine Immobilie im sonnenverwöhnten Süden, am Meer oder in den Bergen: In der Urlaubszeit träumen viele Deutsche vom eigenen Ferienhaus. Bis vor wenigen Jahren wurden Ferienimmobilien vor allem gekauft, um dort selbst den Urlaub, ein verlängertes Wochenende oder den Ruhestand zu verbringen. Gekauft wurde, wo es einem persönlich selbst gefiel. Eine gute Vermietbarkeit spielte meist nur eine Nebenrolle. Doch die Zeiten haben sich geändert. Das Hauptmotiv für den Kauf von Ferienimmobilien ist inzwischen die sichere Kapitalanlage. Schulden- und Euro-Krise, niedrige Zinsen und die heftigen Kursschwankungen an den Börsen verunsichern die Anleger und wecken den Appetit auf alles, was aus Stahl und Beton ist.