Objektverbrauch
Für Steuerpflichtige, die bereits eine Förderung ihres privaten Wohnraums durch die Eigenheimzulage oder eine erhöhte Abschreibung nach §§ 7b, 10e EStG in Anspruch genommen haben, tritt Objektverbrauch ein. Damit ist eine weitere Förderung privaten Wohnraums durch die Eigenheimzulage nicht mehr möglich, da diese Förderung nur einmal im Leben gewährt wird.
Haben Ehegatten für eine gemeinsame Immobilie die Eigenheimzulage in Anspruch genommen, dann können beide zusammen für ein weiteres Objekt die Eigenheimzulage nutzen. Stirbt jedoch zuvor ein Ehegatte, so tritt für den anderen Partner automatisch Objektverbrauch ein. Er kann keine weitere Immobilie mit der Eigenheimzulage fördern lassen.
Heiratet der verwitwete Ehepartner erneut, so können beide gemeinsam die Eigenheimzulage für ein Objekt nutzen, wenn der neue Partner noch keine Förderung in Anspruch genommen hatte.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 EigZulG
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Auf gute Nachbarschaft
Ruhestörender Lärm ist heute der häufigste Grund, warum unter Nachbarn und in der Nachbarschaft die »Fetzen fliegen«. Und unter den »Top Ten« für Streit in der Nachbarschaft finden sich Haustiere, Schmutz und Unfreundlichkeit, die für Ärger sorgen. Die Gesetzeslage ist unübersichtlich. Nur wer seine Rechte kennt, kann auch beurteilen, was man von seinem Nachbarn verlangen kann. Dieser Ratgeber enthält wertvolle Expertentipps und praxisnahe Beispiele, damit Sie Ihre Interessen schützen und die richtigen Entscheidungen treffen können: Auf gute Nachbarschaft!