Eigenheimzulage / Tod des Ehegatten
Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage.
Rechtslage bis 31.12.2005:
Erhält der überlebende Ehegatte durch den Erbfall das Miteigentum an der vormals gemeinsamen Wohnung, die durch Eigenheimzulage gefördert wird, so ist der bisherige Miteigentumsanteil zusammen mit dem hinzu erworbenen Anteil als ein Objekt zu behandeln. Dabei müssen bis zum Tod des Ehegatten die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung vorgelegen haben.
Die auf den Miteigentumsanteil des toten Gatten entfallende Eigenheimzulage erhält der überlebende Ehegatte. Ist bei dem überlebenden Ehegatten bereits der Objektverbrauch eingetreten, kann die Wohnung nicht mehr mit Eigenheimzulage gefördert werden. Objektverbrauch liegt vor, wenn eine Immobilie des Ehegatten bereits durch Eigenheimzulage gefördert wurde.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10e EStG
A | B | C | D | E | F | G |
H | I | J | K | L | M | N |
O | P | Q | R | S | T | U |
V | W | X | Y | Z | # |

Auf gute Nachbarschaft
Ruhestörender Lärm ist heute der häufigste Grund, warum unter Nachbarn und in der Nachbarschaft die »Fetzen fliegen«. Und unter den »Top Ten« für Streit in der Nachbarschaft finden sich Haustiere, Schmutz und Unfreundlichkeit, die für Ärger sorgen. Die Gesetzeslage ist unübersichtlich. Nur wer seine Rechte kennt, kann auch beurteilen, was man von seinem Nachbarn verlangen kann. Dieser Ratgeber enthält wertvolle Expertentipps und praxisnahe Beispiele, damit Sie Ihre Interessen schützen und die richtigen Entscheidungen treffen können: Auf gute Nachbarschaft!