Eigenheimzulage / Folgeobjekt
Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage.
Rechtslage bis 31.12.2005:
Die Eigenheimzulage kann auf ein anderes Wohnobjekt übertragen werde, wenn der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht bis zum Ende des Förderzeitraumes genutzt hat. Als Folgeobjekt gilt jedes neue eigenständige Objekt. Hat der Anspruchsberechtigte nicht die vollen acht Jahren des Förderzeitraumes genutzt, kann er die verbleibenden Jahre auf das Folgeobjekt übertragen. Die Förderung wird in dem Jahr auf das Folgeobjekt übertragen, in dem der Anspruchsberechtigte das Folgeobjekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Werden beide Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken genutzt (Auszug aus dem Erstobjekt in der ersten Jahreshälfte; Fertigstellung und Bezug des Folgeobjekts in der zweiten Jahreshälfte), so kommt es zur Übertragung der Förderung auf das Folgeobjekt erst im folgenden Jahr. Somit wird eine zweifache Inanspruchnahme der Förderung ausgeschlossen.
Folgeobjekt und Erstobjekt müssen in ihrer »Struktur« nicht identisch sein. So ist es für die Förderung unschädlich, wenn eines der Objekte nur eine Erweiterung oder ein Ausbau, zum Beispiel Dachausbau, war. Unschädlich ist zudem, wenn zuerst nur ein Altbau gefördert wurde und in der Folge ein Neubau Förderobjekt ist. Wird auch für das Folgeobjekt nicht die vollständige restliche Förderzeit genutzt, kann eine weitere Übertragung auf ein zweites Folgeobjekt nicht erfolgen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 7 EigZulG
Dem Mieter kündigen: kurz&konkret!
Im Regelfall endet das Mietverhältnis durch eine Kündigung des Mieters oder des Vermieters. Da der Mieter aber einen gesetzlichen Kündigungsschutz genießt, sind die Möglichkeiten des Vermieters, das Mietverhältnis durch eine ordentliche Kündigung zu beenden, eingeschränkt. Nur wenn der Vermieter ein »berechtigtes Interesse« an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, kann er den Mietvertrag ordentlich unter Wahrung der Fristen kündigen. Folglich sind die Kündigungsmöglichkeiten für den Vermieter rar, wenn sich der Mieter keiner Pflichtverletzung schuldig macht. Vor allem die Kündigung wegen Eigenbedarfs hat in der Praxis große Bedeutung. Unabhängig davon kann der Vermieter das Mietverhältnis unter Umständen auch außerordentlich fristlos oder fristgemäß kündigen. In jedem Fall aber muss die Kündigung des Vermieters den gesetzlich vorgegeben inhaltlichen und formellen Anforderungen und Kündigungsfristen genügen. Um diese Anforderungen zu kennen und zu verstehen, haben wir diesen Ratgeber für Sie geschrieben.