Eigenheimzulage / Bemessungsgrundlage
Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 1.1.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage.
Rechtslage bis 31.12.2005:
Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Haus bzw. die Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den Grund und Boden. Der jährliche Fördergrundbetrag umfasst für Neubauten und Altbauten 1 % (vor 01.01.2004: 5 %) der Bemessungsgrundlage jedoch höchstens 1.250,– € (vor 01.01.2004: 2556,– €). Der Förderzeitraum umfasst 8 Jahre.
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die angeschaffte oder hergestellte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Eigenheimzulage verringert sich um die Jahre in denen keine Eigennutzung vorgelegen hat. Zum Nachweis der Eigennutzung gilt: die Anmeldung/Ummeldung bei der Gemeinde, die Anmeldung eines Telefons, ein erhöhter Energie- sowie Wasserverbrauch, Belege eines Umzug-Transportunternehmens.
Eine Förderung wird nur dann gewährt, wenn im Jahr der erstmaligen Förderung und dem vorangegangen Jahr die Summe der positiven Einkünfte 70.000,– € (vor 01.01.2004: Gesamtbeträge der Einkünfte in der Summe 81.807,– €) nicht übersteigen. Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten beträgt die Einkunftsgrenze 140.000,– € (vor 01.01.2004: 163.614,– €). Diese Grenzen erhöhen sich für jedes Kind um 30.000,– € (vor 01.01.2004: 30.678,– €), wenn Anspruch auf Kindergel besteht und das Kind zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört.
Ärger mit Handwerkern: kurz&konkret!
Die Waschmaschine streikt, der Wasserhahn tropft oder das Dach ist undicht. In all diesen Fällen muss ein Handwerker her. Wenn Sie einen Handwerker mit Arbeiten am Haus, mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten beauftragen, dann richten sich Ihre Rechtsbeziehungen im Regelfall nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beim Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet werden. In der Realität bietet das Verhältnis zwischen Handwerker und Besteller aber einiges an Potenzial für Ärger, Probleme und Streitigkeiten.