Eigenheimzulage / Förderzeitraum
Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage.
Rechtslage bis 31.12.2005:
Die Eigenheimzulage wird acht Jahre lang gewährt. Der Förderzeitraum beginnt beim Käufer mit dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten und beim Bauherrn mit der Fertigstellung der Wohnung. Die Wohnung ist fertiggestellt, wenn sie als bezugsfertig anzusehen ist. Dies ist gegeben, wenn ein Haushalt unter zumutbaren Umständen selbständig geführt werden kann. Hierfür muss die Heizung funktionieren, der Stromanschluss fertiggestellt und die Sanitäranlagen benutzbar sein.
Der Termin, an dem die Wohnung/das Haus tatsächlich bezogen wird, entscheidet schließlich über den tatsächlichen Beginn der Förderung. Daher sollte der Einzug immer in dem Jahr erfolgen in dem der Förderzeitraum beginnt!
Neujahrsfalle: Geht der Besitz auf den Käufer über bzw. ist das Objekt fertiggestellt, beginnt der 8-jährige Förderzeitraum. Zieht der Förderungsberechtigte allerdings erst im nächsten Jahr ein, erhält er aufgrund des »angebrochenen« Förderzeitraums nur noch für die Restlaufzeit – das sind dann 7 Jahre – die Förderung. Diese sog. Neujahrsfalle gilt es zu vermeiden.
Der Förderzeitraum kann nicht um die Jahre verlängert werden, in denen die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen. Die Fördervoraussetzungen sind zum Beispiel nicht gegeben, wenn das Haus vorübergehend nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder wenn die Einkommensgrenze überschritten wird. Anders liegt der Sachverhalt, wenn die Wohnung nicht bis zum Ende des Förderzeitraums selbst bewohnt wird, da zum Beispiel der Bezugsberechtigte eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Stadt angenommen hat. Dann kann die rechtliche Förderzeit auf ein neues Objekt übertragen werden.
Stirbt der Bezugsberechtigte der Eigenheimzulage, dann erlischt die Förderung, falls der Erbe nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Eigenheimzulage erfüllt. Kann der Erbe jedoch die Förderung wahrnehmen, beginnt der Förderzeitraum nicht neu, sondern dem Erbe steht nur die restliche Förderzeit zu.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 EigZulG
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