Eigenheimzulage / Antragstellung
Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage.
Rechtslage bis 31.12.2005:
Die Eigenheimzulage ist beim Finanzamt, das auch für die Einkommensbesteuerung zuständig ist, schriftlich zu beantragen. Dabei kann der Antrag erst gestellt werden, wenn die einzelnen Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen zählt, dass die Wohnung bzw. das Haus bezogen worden ist. Daher ist es sinnvoll den Antrag auf Eigenheimzulage erst mit Selbstnutzung zu stellen.
Der Antrag ist auf einem besonderen amtlichen Vordruck zu stellen und vom Antragsteller zu unterschreiben. Wurde die Eigenheimzulage gewährt, besteht mit Nutzungsbeginn des Eigenheims, der Eigentumswohnung oder des neu geschaffenen Wohnraums ein Anspruch auf Zahlung der Eigenheimzulage. Das Finanzamt zahlt die Förderung im ersten Jahr der Nutzung spätesten einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids und in den darauf folgenden sieben Jahren jeweils am 15. März eines Jahres. Ändern sich wesentliche Sachverhalte, die einen Einfluss auf die Höhe der Zulage haben, so müssen sie dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt werden. Änderungen können sich zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes, die Vermietung der Wohnung bzw. des Hauses oder durch die Überschreitung der Bemessungsgrundlage ergeben.
Nebenkostenabrechnung: kurz&konkret!
Bei den Betriebskosten sind Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern oft vorprogrammiert. Schließlich machen die Nebenkosten für den Mieter mittlerweile einen beachtlichen Teil der Gesamtmiete aus. Und wegen der drastisch gestiegenen Energiepreise werden die Betriebskosten steigen. Viele Mieter müssen deshalb mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Vermieter können daher davon ausgehen, dass der Mieter bei der nächsten Betriebskostenabrechnung – oft auch als »Nebenkostenabrechnung« bekannt – schon etwas genauer hinschauen wird, welche Kosten als Nebenkosten gezahlt werden müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass von verschiedener Seite immer wieder suggeriert wird, dass jede zweite oder dritte Abrechnung vom Vermieter fehlerhaft ausgestellt wird. Es lohnt sich also als Vermieter, über die gesetzlichen Abrechnungsregelungen Bescheid zu wissen und darauf zu achten, dass die Betriebskostenabrechnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Überprüfung des Mieters Stand hält.