Eigenheimzulage / Wohnungsbaugenossenschaft
Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage.
Rechtslage bis 31.12.2005:
Eigenheimzulage wird auch für den Erwerb von Anteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft gezahlt. Die Förderung beträgt 3 % der Einlage. Die maximale Zulage wurde seit dem 01.01.2004 leicht herabgesetzt von bisher 1.227,– € auf 1.200,– €; die Kinderzulage von 256,– € auf 250,– €. Die Mindesteinlage beträgt 5.000,– € (vor 01.01.2004: 5.113,– €). Seit dem 01.01.2004 ist neu, dass der Anspruchberechtigte spätestens im letzten Jahr der Förderung eine Genossenschaftswohnung beziehen muss, um die Förderung zu behalten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 17 EigZulG
Dem Mieter kündigen: kurz&konkret!
Im Regelfall endet das Mietverhältnis durch eine Kündigung des Mieters oder des Vermieters. Da der Mieter aber einen gesetzlichen Kündigungsschutz genießt, sind die Möglichkeiten des Vermieters, das Mietverhältnis durch eine ordentliche Kündigung zu beenden, eingeschränkt. Nur wenn der Vermieter ein »berechtigtes Interesse« an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, kann er den Mietvertrag ordentlich unter Wahrung der Fristen kündigen. Folglich sind die Kündigungsmöglichkeiten für den Vermieter rar, wenn sich der Mieter keiner Pflichtverletzung schuldig macht. Vor allem die Kündigung wegen Eigenbedarfs hat in der Praxis große Bedeutung. Unabhängig davon kann der Vermieter das Mietverhältnis unter Umständen auch außerordentlich fristlos oder fristgemäß kündigen. In jedem Fall aber muss die Kündigung des Vermieters den gesetzlich vorgegeben inhaltlichen und formellen Anforderungen und Kündigungsfristen genügen. Um diese Anforderungen zu kennen und zu verstehen, haben wir diesen Ratgeber für Sie geschrieben.