Eigenheimzulage / Gesamtrechtsnachfolge
Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage.
Rechtslage bis 31.12.2005:
Im Erbfall ist für die Gewährung der Eigenheimzulage zu unterscheiden, ob ein Erbe oder eine Erbengemeinschaft Gesamtrechtsnachfolger ist. Beim Übergang eines Objektes, das bislang mit Eigenheimzulage gefördert wurde, auf einen Erben kann dieser den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen, wenn er die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt. Falls die Wohnung an eine Erbengemeinschaft übergeht, kann ein Miterbe bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, jedoch höchstens bis zum Ende des Förderzeitraumes, der für den Erblasser maßgebend war, den Fördergrundbetrag erhalten, wenn dieser Miterbe die Fördervoraussetzung erfüllt.
Für den Zeitraum nach der Erbauseinandersetzung sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden. Erstens: Ein Miterbe erhält die Wohnung, dabei entspricht der Wert der Wohnung seinem Erbteil. Dem Erben steht der Fördergrundbetrag bis zum Ende des Förderzeitraumes zu, wenn er die Fördervoraussetzungen erfüllt. Zweitens: Ein Miterbe erhält die Wohnung, dabei entspricht der Wert der Wohnung nicht seinem Erbteil. Zum Ausgleich des fehlenden Betrags zahlt der Erbe an die Miterben eine Abfindung. Für den Erbteil kann er für die restliche Zeit den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen. Der entgeltlich durch die Abfindung erworbene Teil berechtigt ihn, den kompletten Förderzeitraum zu nutzen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Erbe verheiratet ist und bei beiden Partnern noch kein Objektverbrauch eingetreten ist.
Die Miete erhöhen: kurz&konkret!
Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis sind immer problematisch, weil der Mieter dann durch die neue Miete finanziell höher belastet wird als von ihm beim Beginn des Mietverhältnisses kalkuliert wurde. Andererseits hat der Vermieter ein Interesse daran, eine marktgerechte Miete für eine Wohnung zu erzielen. Vor allem dann, wenn die Miete nicht mehr der ortsüblichen Miete entspricht oder die Wohnung modernisiert wurde, stellt sich dem Vermieter die Frage, in welchem Umfang mit einer Mieterhöhung die Miete erhöht werden kann und welchen inhaltlichen und formellen Anforderungen die Mieterhöhungserklärung entsprechen muss. Mit einer allgemeinen Begründung wie »Die Kosten sind stark gestiegen« oder »Es sind viele Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten angefallen« kann eine Mieterhöhung vom Vermieter jedenfalls nicht vorgenommen werden. Eine Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis ist für den Vermieter vielmehr nur im Rahmen der im gesetzlichen Mietrecht vorgegebenen Möglichkeiten zulässig.