Mittelbare Grundstücksschenkung
Wird ein Geldbetrag mit der Auflage verschenkt, hierfür eine Immobilie/Grundstück zu erwerben, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Damit wird unterstellt, dass nicht ein Gelbetrag, sondern eine Immobilie Gegenstand der Schenkung war. Eine mittelbare Grundstückschenkung kann zum Vorteil des Steuerpflichtigen aber auch zu seinem Nachteil sein.
Nachteilig wirkt sich die mittelbare Grundstücksschenkung bei der Eigenheimzulage aus. Kann das Finanzamt nachweisen, dass eine mittelbare Grundstückschenkung vorliegt, wird keine Eigenheimzulage gewährt. Denn Voraussetzung für die Eigenheimzulage ist, dass die Immobilie selbst erworben worden ist.
Liegt eine mittelbare Grundstückschenkung vor, entstehen auch Nachteile hinsichtlich der Gebäudeabschreibung, da sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung um den geschenkten Betrag verringert. (Hierzu auch: Finanzgericht Köln, Urteil vom 10.08.2006, Aktenzeichen: 10 K 4657/04)
Von Vorteil ist die mittelbare Grundstückschenkung bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer (vorweggenommene Erbfolge). Wird ein Geldbetrag mit der Auflage zugewendet, hierfür eine Immobilie zu erwerben, unterliegt nicht der Geldbetrag der Schenkung- oder Erbschaftsteuer, sondern die hiermit erworbene Immobilie. Dies führt regelmäßig zu einer geringeren Steuerlast.
Um die Gewährung der Eigenheimzulage nicht zu gefährden, sollt zwischen der Schenkung eines Geldbetrages und dem Erwerb einer Immobilie/Grundstück kein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang existieren. Unschädlich ist, wenn mit geschenkten Geldern Kredite für eine vorab erworbene Immobilie/Grundstück zurück gezahlt werden.
Eine mittelbare Grundstückschenkung liegt nur dann vor, wenn die Zuwendung des Geldbetrages bereits vor dem Erwerb des Grundstückes erfolgt war.
Wird für den Erwerb einer Immobilie ein zinsloses Darlehen mit unbestimmter Laufzeit gewährt, liegt keine mittelbare Grundstücksschenkung vor (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.02.2006, Aktenzeichen: II R 70/04).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10e EStG
ErbStG
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