Vorweggenommene Erbfolge
Wird Vermögen bereits zu Lebzeiten durch den zukünftigen Erblasser übertragen, liegt eine vorweggenommene Erbfolge vor. Diese Form der Vermögensübertragung auf die nächste Generation ist besonders bei der Übertragung größerer Vermögen sinnvoll, denn die zur Anwendung kommenden Freibeträge gelten alle 10 Jahre neu, Schenkungen und Erbvorgänge sind also wieder in dieser Höhe völlig steuerfrei. Um diesen Steuervorteil voll zu nutzen, ist es sinnvoll – bei entsprechendem Vermögen also alle zehn Jahre – eine relevante Summe bereits vorab seinen späteren Erben zu übertragen. Kindern stehen persönliche Freibeträge jeweils von Mutter und Vater zu, könnten also innerhalb von zehn Jahren von beiden Elternteilen jeweils 400.000,– € steuerfrei erhalten.
Sogenannte »Kettenschenkungen« sollten jedoch vermieden werden. Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn zum Beispiel zuerst eine Vermögensübertragung durch den Vater auf die Mutter erfolgt unter der Auflage des Vaters, dass die Mutter diese Vermögen dem Sohn übertragen muss. Die Weiterleitung an den Sohn kann das Finanzamt als Umgehungsversuch bewerten. Damit ist die Steuerfreiheit der Schenkung in Höhe des Freibetrags gefährdet. Daher sollte keine Verpflichtungserklärung zur Weiterleitung des Vermögens existieren. Zudem sollte die sofortige Weitergabe des Vermögens vermieden werden und kein identischer Betrag übertragen werden.
Zur ertragsteuerlichen Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge bei gemischter Schenkung (entgeltlicher und unentgeltlicher Teil) nimmt das BMF-Schreiben vom 26.02.2007 Stellung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 14 ErbStG
Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.