Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld gehört zu den steuerfreien Einnahmen und unterliegt damit nicht der Einkommensteuer.
Jedoch wird das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Somit erhöht sich der Einkommensteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch die steuerfreien Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld) mit einbezogen werden. In der Folge unterliegt das steuerpflichtige Einkommen einem höheren Steuersatz.
Dies wirkt sich insbesondere dann aus, wenn neben dem Kurzarbeitergeld andere Einnahmen erzielt wurden, die einer Besteuerung unterliegen, denn auf diese wird dann der erhöhte Steuersatz angewendet (§ 3 EStG, § 32b EStG).
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Kurzarbeitergeld: Rettungsschirm in Krisenzeiten für Arbeitnehmer
Infolge der Corona-Epidemie haben bereits mehr als 700.000 Firmen Kurzarbeit beantragt. Millionen Beschäftigte sind also auf staatliche Hilfszahlungen durch die Corona-Krise angewiesen. Wenn Sie zu den von Kurzarbeit Betroffenen zählen, möchten Sie natürlich wissen, ob der Arbeitgeber das Ihnen zustehende Kurzarbeitergeld auch korrekt berechnet. In diesem Ratgeber werden Ihnen die Grundlagen zum Kurzarbeitergeld anhand zahlreicher Beispiele und Praxis-Tipps anschaulich erläutert. So können Sie Ihre Ansprüche auf Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld selbst überprüfen.