Gartenanlage
Kosten für die gärtnerische Gestaltung der Grundstücksfläche bei einem Wohngebäude gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit diese Kosten für das Anpflanzen von Hecken, Büschen und Bäumen an den Grundstücksgrenzen (»lebende Umzäunung«) entstanden sind (R 21.1 EStR).
Im Übrigen bildet die bepflanzte Gartenanlage ein selbstständiges Wirtschaftsgut.
Bei Gartenanlagen, die die Mieter mitbenutzen dürfen, und bei Vorgärten sind die Herstellungskosten der gärtnerischen Anlagen gleichmäßig auf die regelmäßig zehn Jahre betragende Nutzungsdauer zu verteilen. Aufwendungen für die Instandhaltung der Gartenanlagen (z.B. Kosten für den Gärtner) können sofort abgezogen werden.
Soweit Aufwendungen für den Nutzungsgarten des Eigentümers und für Gartenanlagen, die die Mieter nicht nutzen dürfen, entstehen, gehören diese Aufwendungen zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es für die Kosten der Gartengestaltung die Steuerermäßigung für Handwerker und Haushaltshilfen nach § 35a EStG.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 21.1 EStR
§ 35a EStG
Der Kauf von Ferienimmobilien: Krisensicherer Sachwert und Kapitalanlage
Eine Immobilie im sonnenverwöhnten Süden, am Meer oder in den Bergen: In der Urlaubszeit träumen viele Deutsche vom eigenen Ferienhaus. Bis vor wenigen Jahren wurden Ferienimmobilien vor allem gekauft, um dort selbst den Urlaub, ein verlängertes Wochenende oder den Ruhestand zu verbringen. Gekauft wurde, wo es einem persönlich selbst gefiel. Eine gute Vermietbarkeit spielte meist nur eine Nebenrolle. Doch die Zeiten haben sich geändert. Das Hauptmotiv für den Kauf von Ferienimmobilien ist inzwischen die sichere Kapitalanlage. Schulden- und Euro-Krise, niedrige Zinsen und die heftigen Kursschwankungen an den Börsen verunsichern die Anleger und wecken den Appetit auf alles, was aus Stahl und Beton ist.