Erbbaurecht / Einheitswert
Für Erb- und Schenkungsfälle vor dem 01.01.1996 ist das Erbbaurecht mit dem Einheitswert zu bewerten. Das Erbbaurecht ist eine selbstständige wirtschaftliche Einheit und daher separat von dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück zu bewerten.
In der ersten Phase ist der Wert des Grundstückes ohne die Belastung mit dem Erbbaurecht zu ermitteln. Der Grundstückswert umfasst den Wert des Bodens und den Wert des Gebäudes. In der zweiten Bewertungsphase ist eine zweite Rechengröße, die Dauer des Erbbaurechts, zu berücksichtigen. Besteht das Erbbaurecht noch 50 Jahre oder mehr, entfällt der Gesamtwert (Bodenwert und Gebäudewert) auf das Erbbaurecht. Bei einem Erbbaurecht kleiner 50 Jahre muss der Gesamtwert auf die restliche Nutzungsdauer des Erbbaurechts verteilt werden.
Hat sich der Erbbauberechtigte durch Vertrag mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zum Abbruch des Gebäudes bei Beendigung des Erbbaurechts verpflichtet, so ist dies durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen. Der Abschlag ist nicht vorzunehmen, wenn vorauszusehen ist, dass das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 92 BewG
Verlustabzug bei Immobilien: Liebhaberei vermeiden
Wenn Sie eine Mietimmobilie kaufen oder selbst bauen, werden Sie in den ersten Jahren häufig Verluste einfahren. Denn beim Kauf oder Bau fallen viele Kosten an, bis die Immobilie überhaupt fertig gestellt ist, geschweige denn die ersten Mieteinnahmen fließen. Allerdings sollte sich nach einigen Jahren abzeichnen, dass die Vermietung einen positiven Ertrag abwerfen wird.