Erbbaurecht
Als Erbbaurecht gilt das veräußerbare und vererbbare Recht auf fremden Grund und Boden ein Gebäude zu besitzen. Das Erbbaurecht entsteht im zivilrechtlichen Sinn mit der Eintragung ins Grundbuch. Das Erbbaurecht unterliegt einer gesonderten Bewertung. Als zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten gelten das Erbbaurecht und das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück. Beide unterliegen einer gesonderten Bewertung. Die Bestellung des Erbbaurechts unterliegt der Grunderwerbsteuer. Des Weiteren unterliegen das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück (falls kein Gebäude errichtet wurde) und das Erbbaurecht der Grundsteuer.
Erbbauzinsen sind beim Erbbauberechtigten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln. Kosten, die mit dem Erwerb des Erbbaurechts im Zusammenhang stehen, können abgeschrieben werden. Gleiches gilt für die aufgrund des Erbbaurechts errichteten Gebäude. Dabei sind die Aufwendungen auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen. Wird das Erbbaurecht im Betriebsvermögen gehalten, ist es unter dem Anlagevermögen auszuweisen. Die Aufwendungen für den Erwerb des Erbbaurechts sind Anschaffungskosten. Das Erbbaurecht unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Vorauszahlungen von Erbbauzinsen konnten nach dem BFH-Urteil vom 23.09.2003 (Aktenzeichen: IX R 65/02) bei einem vermieteten Grundstück vollständig als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden. Im Zuge einer gesetzlichen Neuregelung (»EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz«) gilt nun ab 01.01.2004, dass vorausgezahlte Erbbauzinsen nicht mehr sofort abgesetzt werden dürfen. Vielmehr sind sie über den Nutzungszeitraum zu verteilen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG 2005).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 2 GrStG
§ 148 BewG
§§ 192–194 BewG
§ 1 Abs. 7 GrEStG
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