Kosten

Kosten, die im Rahmen der Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner zu Last gelegt werden, sind in Gebühren und Auslagen untergliedert. Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren, Wegnahmegebühren und Verwertungsgebühren erhoben.

Pfändungsgebühr

Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten. Die Gebühr entsteht:

  • sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,

  • mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.

Die Gebühr beträgt 20,– €.

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn

  • die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,

  • auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat,

  • ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder

  • die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 AO sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.

Wegnahmegebühr

Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 20,– €. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Sachen nicht aufzufinden sind.

Verwertungsgebühr

Die Verwertungsgebühr wird im Rahmen einer Versteigerung und im Rahmen anderer Verwertungen von Gegenständen erhoben. Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrages unternommen hat.

Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend. Die Höhe der Gebühr beträgt das Zweieinhalbfache der Gebühr für Pfändungen. Wird die Verwertung abgewendet, kann es zur Erhebung von einem Viertel der vollen Gebühr, höchstens 40,– € oder zum Verzicht auf die Gebührenerhebung kommen. Die Gebühr bemisst sich nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert). Wird die Verwertung abgewendet, ist eine Gebühr von 20,– € zu erheben.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 338 AO

§ 339 AO

§ 340 AO

§ 341 AO

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