Erbbaurecht / Bewertung
Für schenkungssteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke, für die Ermittlung der Grundsteuer sowie der Grunderwerbsteuer ist eine Bewertung des Erbbaurechts notwendig. Das Erbbaurecht unterliegt einer gesonderten Bewertung. Als zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten gelten das Erbbaurecht und das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Bewertungsgesetz (BewG).
Bei der Ermittlung des Wertes eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist daher der Wert des Erbbaurechtes und der Wert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks getrennt zu ermitteln (§ 192 BewG).
Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen (§ 193 BewG).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 183 BewG
§ 192 ff. BewG
Verlustabzug bei Immobilien: Liebhaberei vermeiden
Wenn Sie eine Mietimmobilie kaufen oder selbst bauen, werden Sie in den ersten Jahren häufig Verluste einfahren. Denn beim Kauf oder Bau fallen viele Kosten an, bis die Immobilie überhaupt fertig gestellt ist, geschweige denn die ersten Mieteinnahmen fließen. Allerdings sollte sich nach einigen Jahren abzeichnen, dass die Vermietung einen positiven Ertrag abwerfen wird.