Entgeltumwandlung
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Er kann verlangen, dass von seinem Arbeitsentgelt bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für seine betriebliche Altersvorsorge verwendet werden (§ 1 ff. BetrAVG, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge).
Bei der Entgeltumwandlung werden Teile Ihres Gehalts für die betriebliche Altersvorsorge verwendet, sie ist also arbeitnehmerfinanziert. Die Entgeltumwandlung wird auch Gehaltsumwandlung genannt.
Der Arbeitgeber kann die betriebliche Altersvorsorge über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse realisieren. Bietet der Arbeitgeber Ihnen keine Altersvorsorge über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds an, können Sie von ihm den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.
Beruhen Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag, kann nur dann eine Entgeltumwandlung vorgenommen werden, wenn diese durch den Tarifvertrag vorgesehen sind oder durch den Tarifvertrag zugelassen werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 1 ff. BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge)

Die Rentenlücke schließen
Das Rentenniveau sinkt und die Rentenlücke wächst. Zusätzliche Altersvorsorge tut dringend Not, um die Rentenlücke so klein wie möglich zu halten. Die Rentenlücke gilt es daher auszugleichen, und zwar mit einer Betriebsrente, die vom Arbeitgeber bezuschusst wird, mit einer zulagengeförderten Riester-Rente oder mit einer Privat- oder Rürup-Rente, die beide steuerliche Vorteile bieten. Als lukrative Anlageform haben sich auch Extrabeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erwiesen.