Betriebsveräußerung / wesentliche Betriebsgrundlagen
Eine Betriebsveräußerung liegt vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden. Bei der Entscheidung, welche Wirtschaftsgüter des Unternehmens als wesentliche Betriebsgrundlagen zu qualifizieren sind, kommt es gewöhnlich zu Abgrenzungsproblemen. Zur Beurteilung der Wirtschaftsgüter werden drei Betrachtungsweisen herangezogen:
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funktionale Betrachtungsweise:
Ein Wirtschaftsgut gilt als wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es zur Erreichung des Unternehmenszwecks notwendig ist. Es muss von seiner Funktion her für den Betrieb von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung sein.
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qualitative Betrachtungsweise:
Qualitativ betrachtet gilt ein Wirtschaftsgut als wesentliche Betriebsgrundlage, wenn in ihm stille Reserven von erheblicher Bedeutung enthalten sind. Diese Variante wird sehr kritisch betrachtet, da Grundstücke deren Anschaffung weiter zurück liegt, meist erhebliche stille Reserven enthalten, aber für das Unternehmen nicht unbedingt wesentlich sein müssen.
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qualitativ-funktionale Betrachtungsweise:
Als wesentliche Betriebsgrundlage gelten Wirtschaftsgüter, in denen erhebliche stille Reserven enthalten sind, die aber auch für die Funktion des Unternehmens erforderlich sind.
Bei der Beurteilung von Wirtschaftsgütern als wesentliche Betriebsgrundlagen wird auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer mitberücksichtigt. Von der Finanzverwaltung wird regelmäßig Sonderbetriebsvermögen mit erheblichen stillen Reserven als wesentliche Betriebsgrundlage betrachtet.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 13.02.1996 - VIII R 39/92
§ 16 EStG
§ 34 EStG
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