Betriebsveräußerung / Teilbetrieb
Ein Teilbetrieb liegt bei nachfolgenden Voraussetzungen vor: Der Teil eines Gesamtbetriebes ist eine in sich geschlossene organische Einheit, er ist für sich allein lebensfähig und ist in gewisser Weise gegenüber dem Gesamtbetrieb selbständig. Folgende Aspekte können auf einen Teilbetrieb schließen: eigenes Rechnungswesen, eigener Kundenstamm, eigene Preisgestaltung, eigenes Anlagevermögen, Ausübung einer anderen Tätigkeit (im Vergleich zum Hauptbetrieb) sowie eine personelle Eigenständigkeit. Teilbetriebe sind zum Beispiel: die Brauerei einer Gaststätte, die Druckerei eines Zeitungsverlags, Filialen und Zweigniederlassungen, das Reisebüro eines Busunternehmens. Aber auch die Vermietung von Ferienwohnungen in einem Appartementhaus kann als Teilbetrieb eines Hotelunternehmens gelten.
Ist der Teil eines Gesamtbetriebes als Teilbetrieb zu qualifizieren, so kann bei eigenständiger Veräußerung des Teilbetriebes ein steuerlich begünstigter Veräußerungsgewinn entstehen. Zu beachten ist, dass eine Vergünstigung (Freibetrag und ermäßigte Besteuerung des verbleibenden Veräußerungsgewinns) nur gewährt wird, wenn der Teilbetrieb als Ganzes veräußert wird.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 22.12.1993, I R 62/93
§ 16 EStG
R 16 Abs. 3 EStR
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.