Betriebsveräußerung / Teilbetrieb
Ein Teilbetrieb liegt bei nachfolgenden Voraussetzungen vor: Der Teil eines Gesamtbetriebes ist eine in sich geschlossene organische Einheit, er ist für sich allein lebensfähig und ist in gewisser Weise gegenüber dem Gesamtbetrieb selbständig. Folgende Aspekte können auf einen Teilbetrieb schließen: eigenes Rechnungswesen, eigener Kundenstamm, eigene Preisgestaltung, eigenes Anlagevermögen, Ausübung einer anderen Tätigkeit (im Vergleich zum Hauptbetrieb) sowie eine personelle Eigenständigkeit. Teilbetriebe sind zum Beispiel: die Brauerei einer Gaststätte, die Druckerei eines Zeitungsverlags, Filialen und Zweigniederlassungen, das Reisebüro eines Busunternehmens. Aber auch die Vermietung von Ferienwohnungen in einem Appartementhaus kann als Teilbetrieb eines Hotelunternehmens gelten.
Ist der Teil eines Gesamtbetriebes als Teilbetrieb zu qualifizieren, so kann bei eigenständiger Veräußerung des Teilbetriebes ein steuerlich begünstigter Veräußerungsgewinn entstehen. Zu beachten ist, dass eine Vergünstigung (Freibetrag und ermäßigte Besteuerung des verbleibenden Veräußerungsgewinns) nur gewährt wird, wenn der Teilbetrieb als Ganzes veräußert wird.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 22.12.1993, I R 62/93
§ 16 EStG
R 16 Abs. 3 EStR
Scheinselbstständigkeit: Kriterien und Rechtsfolgen
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