Betriebsveräußerung / Freibetrag
Bei Betriebsveräußerungen kann der ermittelte Veräußerungsgewinn um einen Freibetrag gekürzt werden. Insbesondere kleineren Betrieben soll hierdurch eine steuerliche Erleichterung gewährt werden. Der Freibetrag beträgt seit dem 01.01.2004 45.000,– € (bisher: 51.200,– €). Gewährt wird der Freibetrag nur, wenn der Steuerpflichtige sein 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Zu beachten ist, dass sich der Freibetrag verringert, falls der Veräußerungsgewinn 136.000,– € (bis Ende 2003: 154.000,– €) übersteigt. Zum Abzug kommt der Betrag um den der Veräußerungsgewinn den Freibetrag übersteigt.
Beispiel:
170.000,– € |
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Freibetrag (max.) |
45.000,– € |
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Veräußerungsgewinn übersteigt die 136.000,– € Grenze um |
34.000,– € |
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abziehbarer Freibetrag (45.000,– € ./. 34.000,– €) |
./. |
11.000,– € |
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steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn |
159.000,– € |
Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende steuerpflichtige Veräußerungsgewinn unterliegt nach § 34 EStG einer ermäßigten Besteuerung. Voraussetzung hierfür sowie für die Berücksichtigung des Freibetrages ist, dass der Betrieb als Ganzes veräußert wird. Überträgt ein Mitunternehmer an einer OHG zum Beispiel seine 30 %-ige Beteiligung nur zur Hälfte, wird keine der beiden Vergünstigungen gewährt. Wird ein Einzelunternehmen veräußert, so bestehen beide steuerlichen Vergünstigungen bei der Veräußerung des gesamten Betriebs aber auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs.
Den Freibetrag kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben nutzen. Er wird nur auf Antrag des Veräußerers gewährt. Der Freibetrag kommt in voller Höhe zum Abzug, eine Aufteilung des Freibetrages auf einzelne Betriebsveräußerungen ist nicht möglich. Kann der Freibetrag nicht vollständig genutzt werden (Freibetrag übersteigt den Veräußerungsgewinn) so entfällt der nicht genutzte Teil ersatzlos.
Das BMF-Schreiben vom 20.12.2005 nimmt zu folgendem Punkten im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung Stellung:
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 09.10.1996, XI R 71/95
BFH 02.10.1997, VIII B 21/93
BFH 06.09.2000, IV R 18/99
§ 16 EStG
§ 34 EStG
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