Betriebsveräußerung / Mitunternehmeranteil
Die Veräußerung einer Personengesellschaft im Ganzen, aber auch die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen kann mit dem Freibetrag für Betriebsveräußerungen und mit einer ermäßigten Besteuerung des verbleibenden Veräußerungsgewinns steuerlich begünstigt werden. Zu beachten ist, dass die Vergünstigungen nur gewährt werden, wenn der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert wird. Überträgt ein Mitunternehmer an einer OHG zum Beispiel seine 30 %-ige Beteiligung nur zur Hälfte, wird keine der beiden Vergünstigungen gewährt.
Eine steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht, wenn ein Mitunternehmer beim Ausscheiden aus der Mitunternehmerschaft ein Entgelt erhält, das über dem Buchwert seiner Beteiligung liegt, und dieser Mehrbetrag (Veräußerungsgewinn) aufgrund der im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven gezahlt wird. Diesen Mehrbetrag müssen die verbleibenden Gesellschafter aktivieren.
In Ausnahmefällen wird ein Mehrbetrag aber auch aus privaten Gründen gezahlt. Der Mehrbetrag ist dann nicht als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren, sondern gilt als Schenkung. Schenkungssteuerliche Aspekte (Freibetrag/Steuersatz) sind hier zu beachten. Für die verbleibenden Mitunternehmer gilt der gezahlte Mehrbetrag als Entnahme.
Ein Mehrbetrag kann aber auch zur Abfindung eines Mitunternehmers gezahlt werden, um ihn zum Verkauf seines Anteils zu bewegen. Für den ausscheidenden Mitunternehmer entsteht dann ein Veräußerungsgewinn. Auf Seiten der verbleibenden Mitunternehmer ist der Mehrbetrag zu aktivieren, da ein Anschaffungsvorgang vorliegt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 31.08.1995 - VIII B 21/93
BFH 07.02.1995 - VIII R 36/93
§ 16 EStG
§ 34 EStG
Geschäftsreisen: Privaten PKW für betriebliche Fahrten nutzen und Steuern sparen
Wenn Sie einen Pkw zu nicht mehr als 50 % betrieblich nutzen, können Sie auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen verzichten und den Pkw als Privatvermögen behandeln. Die Kfz-Kosten, die anteilig auf die betriebliche Nutzung entfallen, dürfen Sie in diesem Fall als Aufwandseinlage steuerlich geltend machen. Wenn Sie den Pkw nach ein paar Jahren verkaufen, kann diese Lösung sogar erheblich günstiger sein als ein Betriebs-Pkw.