Betriebsveräußerung / Mitunternehmeranteil
Die Veräußerung einer Personengesellschaft im Ganzen, aber auch die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen kann mit dem Freibetrag für Betriebsveräußerungen und mit einer ermäßigten Besteuerung des verbleibenden Veräußerungsgewinns steuerlich begünstigt werden. Zu beachten ist, dass die Vergünstigungen nur gewährt werden, wenn der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert wird. Überträgt ein Mitunternehmer an einer OHG zum Beispiel seine 30 %-ige Beteiligung nur zur Hälfte, wird keine der beiden Vergünstigungen gewährt.
Eine steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht, wenn ein Mitunternehmer beim Ausscheiden aus der Mitunternehmerschaft ein Entgelt erhält, das über dem Buchwert seiner Beteiligung liegt, und dieser Mehrbetrag (Veräußerungsgewinn) aufgrund der im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven gezahlt wird. Diesen Mehrbetrag müssen die verbleibenden Gesellschafter aktivieren.
In Ausnahmefällen wird ein Mehrbetrag aber auch aus privaten Gründen gezahlt. Der Mehrbetrag ist dann nicht als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren, sondern gilt als Schenkung. Schenkungssteuerliche Aspekte (Freibetrag/Steuersatz) sind hier zu beachten. Für die verbleibenden Mitunternehmer gilt der gezahlte Mehrbetrag als Entnahme.
Ein Mehrbetrag kann aber auch zur Abfindung eines Mitunternehmers gezahlt werden, um ihn zum Verkauf seines Anteils zu bewegen. Für den ausscheidenden Mitunternehmer entsteht dann ein Veräußerungsgewinn. Auf Seiten der verbleibenden Mitunternehmer ist der Mehrbetrag zu aktivieren, da ein Anschaffungsvorgang vorliegt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 31.08.1995 - VIII B 21/93
BFH 07.02.1995 - VIII R 36/93
§ 16 EStG
§ 34 EStG
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Bei der Geringfügigkeitsgrenze handelt es sich um einen dynamischen Wert. Das heißt, mit jeder Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze an. Zum 1.1.2026 liegt der Mindestlohn bei 13,90 € pro Stunde und die Geringfügigkeitsgrenze somit bei 603,– €. Ab dem 1.1.2027 steigt der Mindestlohn erneut, und zwar auf 14,60 € und die Geringfügigkeitsgrenze beträgt dann 633,– € monatlich.