Veräußerungsgewinn
Veräußerungsgewinne können zu folgenden Einkunftsarten gehören:
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
Gewinne aus der Veräußerung betrieblicher Wirtschaftsgüter können innerhalb der ersten drei Einkunftsarten entstehen. Dabei ist der Veräußerungsgewinn der Betrag, der den Veräußerungspreis abzüglich des Wertes des Betriebsvermögens und der Veräußerungskosten übersteigt (Veräußerungspreis ./. Buchwert des Betriebsvermögens ./. Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn). Dieser Veräußerungsgewinn unterliegt der Besteuerung.
Im Fall einer Betriebsveräußerung wird der Veräußerungsgewinn steuerlich begünstigt (Freibetrag, ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG), wenn der Unternehmer sein 55. Lebensjahr bereits vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Hierbei wird ein Freibetrag von 45.000,– € gewährt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000,– € übersteigt. Der Freibetrag steht einem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zur Verfügung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 16 EStG
§ 34 EStG
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