Baukindergeld
Derzeit können keine Anträge auf Baukindergeld gestellt werden – für die letzte Förderung dieser Art gilt, dass der Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 (verlängertes Fristende) abgeschlossen worden sein muss. Bauen Sie selbst, muss die Baugenehmigung in diesem Zeitraum erteilt worden sein. Wenn ein Bauvorhaben nach Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtig ist, genügt eine Bauanzeige, um die Bauvorschriften einzuhalten. In diesen Fällen muss nicht nur die Bauanzeige in diesem Zeitraum erfolgen, es muss auch mit dem Bau begonnen werden.
Die Förderung befindet sich noch in der Auszahlungsphase (siehe unten: Rechtslage ab 2018).
Als Antragsteller auf das Baukindergeld müssen Sie im gesamten Förderzeitraum Alleineigentümer oder Miteigentümer der geförderten Immobilie sein, d.h. ununterbrochen zehn Jahre lang.
Bei Miteigentum muss die Immobilie gemäß Grundbucheintragung mindestens zu 50 % Ihrem Haushalt gehören.
Zum Haushalt zählen Sie als Antragsteller sowie Ihr Ehe- oder nichtehelicher Lebenspartner und Ihre Kinder.
Ferner muss die Immobilie laut Meldebestätigung für zehn Jahre Ihr alleiniger Wohnsitz bzw. bei einem weiteren Wohnsitz Ihr Hauptwohnsitz sein.
Eigentumsbildung für Familien: Rechtslage ab 2018
Rückwirkend ab dem 1.1.2018 bis 31.3.2021 wird die Eigentumsbildung (Wohneigentum) für Familien finanziell unterstützt. Die Förderung erfolgt über einen staatlichen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Das sogenannte Baukindergeld beträgt 12.000 Euro je Kind für den Ersterwerb von Neubau oder Bestand – wer bereits eine Immobilie besitzt, hat keinen Anspruch! Der Zuschuss wird verteilt über 10 Jahre gezahlt (also 1.200 Euro pro Jahr und Kind).
Eine zwischenzeitlich diskutierte Quadratmeterbegrenzung wurde nicht umgesetzt und besteht nicht.
Einkommensgrenze: Der Anspruch besteht nur bei maximal 75.000 Euro zu versteuerndem Jahres-Haushaltseinkommen; dazu kommt eine Freigrenze von 15.000 Euro pro Kind. Das Kind muss minderjährig sein und noch zuhause wohnen.
Die Antragstellung erfolgt bei der KfW-Förderbank.
Beispielrechnung (Quelle: KfW)
Anzahl der Kinder |
Maximales zu versteuerndes Einkommen (75.000 + 15.000 Euro pro Kind) |
Höhe Baukindergeld (12.000 Euro pro Kind) |
1 |
90.000,– € |
12.000,– € |
2 |
105.000,– € |
24.000,– € |
3 |
120.000,– € |
36.000,– € |
zum Merkblatt Baukindergeld bei der Kfw (PDF)
Baukindergeld als Bestandteil der Eigenheimzulage: Rechtslage bis 31.12.2005
Das Baukindergeld war ein Bestandteil der Eigenheimzulage, die seit Januar 2006 nicht mehr neu gewährt wird. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, galt nachfolgende Rechtslage:
Wird ein Eigenheim oder eine Wohnung erworben oder selbst hergestellt und besteht ein Anspruch auf die Eigenheimzulage wird seit dem 01.01.1996 für jedes Kind auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Baukindergeld (Kinderzulage) von 767,– € gewährt.
Das Baukindergeld wird nur gewährt, wenn ebenfalls ein Anspruch auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag besteht. Zudem muss das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben, der Anspruch auf die Förderung hat. Das Baukindergeld ist ebenso wie die Grundförderung ein Jahresbetrag. Wenn bereits für einen Monat die Voraussetzungen für Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag vorliegen, ist dies für die Gewährung des Baukindergeldes ausreichend.
Für Gebäude bzw. Wohnungen deren Fertigstellung oder deren Erwerb durch Unterzeichnung des Kaufvertrags vor dem 01.01.1996 lag, wird ein geringeres Baukindergeld gewährt. Die nachfolgende Tabelle gibt hierzu einen Überblick:
Fertigstellung/Kaufvertrag |
Höhe des Baukindergelds |
01.01.1987 – 31.12.1989 |
307,– € |
01.01.1990 – 31.12.1990 |
383,– € |
01.01.1991 – 31.12.1995 |
512,– € |
Das Baukindergeld wird neben der Grundförderung (Eigenheimzulage) gewährt und ist an sie gekoppelt. Wird zum Beispiel wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze oder wegen Objektverbrauchs keine Grundförderung mehr gewährt, scheidet auch die Inanspruchnahme des Baukindergelds aus. Sind beide Elternteile Eigentümer einer geförderten Wohnung und haben beide die Voraussetzungen für das Baukindergeld erfüllt, ist die Zulage bei jedem Elternteil zur Hälfte anzusetzen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 18.10.2000, XR 19/96
BFH 13.09.2001, IX R 15/99
BFH 14.11.2001, X R 24/99
§ 9 EigZulG
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