Kinderzulage
Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage.
Rechtslage bis 31.12.2005:
Wird ein Eigenheim oder eine Wohnung erworben oder selbst hergestellt und besteht ein Anspruch auf die Eigenheimzulage wird seit dem 01.01.2004 für jedes Kind auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Kinderzulage (Baukindergeld) von 800,– € gewährt. Die Kinderzulage wird nur gewährt, wenn ebenfalls ein Anspruch auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag besteht. Zudem muss das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben, der Anspruch auf die Förderung hat. Die Kinderzulage ist ebenso wie die Grundförderung ein Jahresbetrag. Wenn bereits für einen Monat die Voraussetzungen für Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag vorliegen, ist dies für die Gewährung die Kinderzulage ausreichend.
Für Gebäude bzw. Wohnungen deren Fertigstellung oder deren Erwerb durch Unterzeichnung des Kaufvertrags vor dem 01.01.1996 lag, wird eine geringere Kinderzulage gewährt. Die nachfolgende Tabelle gibt hierzu einen Überblick:
Fertigstellung/Kaufvertrag |
Höhe der Kinderzulage |
---|---|
01.01.1987 bis 31.12.1989 |
307,– € |
01.01.1990 bis 31.12.1990 |
383,– € |
01.01.1991 bis 31.12.1995 |
512,– € |
01.01.1996 bis 31.12.2003 |
767,– € |
01.01.2004 bis 31.12.2005 |
800,– € |
Die Kinderzulage wird neben der Grundförderung (Eigenheimzulage) gewährt und ist an sie gekoppelt. Wird zum Beispiel wegen Überschreiten der Einkunftsgrenze oder wegen Objektverbrauchs keine Grundförderung mehr gewährt, scheidet auch die Inanspruchnahme der Kinderzulage aus. Sind beide Elternteile Eigentümer einer geförderten Wohnung und haben beide die Voraussetzungen für die Kinderzulage erfüllt, ist die Zulage bei jedem Elternteil zur Hälfte anzusetzen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 18.10.2000 - XR 19/96
BFH 13.09.2001 - IX R 15/99
BFH 14.11.2001 - X R 24/99
§ 10e EStG
Eigenheimzulagengesetz
Nießbrauchs- und Wohnrechtsverträge richtig abschließen
Oft wird eine Immobilie bereits zu Lebzeiten von den Eltern auf die Kinder übertragen. Wollen die Eltern zum Beispiel weiterhin in dem übertragenen Haus wohnen, vereinbaren sie häufig einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht. Nießbrauchs- und Wohnrechtsverträge haben deshalb in der Praxis eine erhebliche Bedeutung.