Bauherrenmodell
Mit der Beteiligung an einem Bauherrenmodell konnten Steuerpflichtige zahlreiche Aufwendungen (z.B. Gebühren für Baubetreuung, wirtschaftliche Beratung, Finanzierungsvermittlung) als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen. Mit dem neuen Bauherren- und Fondserlass vom 20.10.2003 hat der Gesetzgeber jedoch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eingeschränkt.
Zudem kommt es seit dem 11.11.2005 zu einem Steuerstundungsmodell, wenn ein geschlossener Immobilienfonds oder andere Bauherrenmodelle Anfangsverluste von mehr als 10 % bezogen auf die Einlage prognostizieren. Dann dürfen diese negativen Einkünfte nur mit späteren Überschüssen aus dem gleichen Modell verrechnet werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 02.08.2007, IX B 92/07
BFH 14.11.1989, IX R 197/84
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