Bauherrenmodell
Mit der Beteiligung an einem Bauherrenmodell konnten Steuerpflichtige zahlreiche Aufwendungen (z.B. Gebühren für Baubetreuung, wirtschaftliche Beratung, Finanzierungsvermittlung) als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen. Mit dem neuen Bauherren- und Fondserlass vom 20.10.2003 hat der Gesetzgeber jedoch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eingeschränkt.
Zudem kommt es seit dem 11.11.2005 zu einem Steuerstundungsmodell, wenn ein geschlossener Immobilienfonds oder andere Bauherrenmodelle Anfangsverluste von mehr als 10 % bezogen auf die Einlage prognostizieren. Dann dürfen diese negativen Einkünfte nur mit späteren Überschüssen aus dem gleichen Modell verrechnet werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 02.08.2007, IX B 92/07
BFH 14.11.1989, IX R 197/84
Ärger mit Handwerkern: kurz&konkret!
Die Waschmaschine streikt, der Wasserhahn tropft oder das Dach ist undicht. In all diesen Fällen muss ein Handwerker her. Wenn Sie einen Handwerker mit Arbeiten am Haus, mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten beauftragen, dann richten sich Ihre Rechtsbeziehungen im Regelfall nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beim Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet werden. In der Realität bietet das Verhältnis zwischen Handwerker und Besteller aber einiges an Potenzial für Ärger, Probleme und Streitigkeiten.