Bauabzugssteuer / Zuständiges Finanzamt

Die Bauabzugssteuer ist an das Finanzamt des Leistenden (Handwerker/Bauunternehmen) abzuführen. Ist der Bauausführende eine natürliche Person, so ist das Finanzamt für ihn zuständig in dessen Bezirk sich sein Wohnsitz befindet. Ist demgegenüber eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft bauausführend, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung bzw. der Sitz des Unternehmens befindet. Bei ausländischen Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland regelt die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (BMF-Schreiben vom 29.10.2001, Az. IV A4-S 0123-31/91), welches Finanzamt das ausländische Unternehmen betreut.

An das zuständige Finanzamt hat der Leistungsempfänger (Auftraggeber) die Anmeldung des Steuerabzugsbetrags auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken einzureichen. Dabei muss die Anmeldung für jedes Bauunternehmen getrennt erfolgen. Das Finanzamt des Leistenden ist jedoch nicht nur für die Entgegennahme sowie Überprüfung der Bauabzugsteuer zuständig, vielmehr hat es auch den Freistellungsbescheid zu erteilen, die Bauabzugssteuer auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen, den Steuerabzugsbetrag auf Antrag zu erstatten und in einem Haftungsfall den Leistungsempfänger für die nicht oder die zu niedrig gezahlte Bauabzugssteuer in Anspruch zu nehmen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 29.10.2001, IV A4-S 0123–31/91

§ 52 Abs. 56 EStG

§ 48 EStG

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