Bauabzugssteuer / Anrechnung
Vom Leistungsempfänger (z.B. Bauherren) wird die Bauabzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt des Leistenden (bauausführender Handwerker/Firma) abgeführt. Daraufhin wird vom Finanzamt die Abzugsteuer auf die vom Leistenden zu entrichtende Steuer angerechnet. Dabei wird die Verrechnung mit den einzelnen Steuerarten in folgender Reihenfolge vorgenommen: Anrechnung auf die vom Leistenden einbehaltene sowie angemeldete Lohnsteuer, die zu entrichtende Vorauszahlung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und die selbst anzumeldende und abzuführende Bauabzugssteuer. Somit erfolgt zuerst eine Anrechnung auf die Lohnsteuer. Der dann noch verbleibende Betrag kann mit der bereits veranlagten Einkommen- und Körperschaftsteuer verrechnet werden. Ein eventuell verbleibender Restbetrag ist dann wie bereits oben dargestellt zu verrechnen. Kann ein Restbetrag nicht verrechnet werden, so ist eine Erstattung während des Veranlagungszeitraumes nicht möglich. Der Steuerpflichtige muss mit der Steuererstattung bis zum Ende des Veranlagungszeitraums warten.
Eine Erstattung der Bauabzugssteuer erfolgt durch das zuständige Finanzamt auf Antrag des Leistenden. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, zu stellen. Ausländische Leistende müssen beim Finanzamt eine Bestätigung ihrer ausländischen Finanzbehörde beifügen, in der versichert wird, dass sie im Ausland ansässig sind. Bei ausländischen Leistenden kann sich ein anderer Rückerstattungszeitraum ergeben, falls das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Frist bestimmt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 52 Abs. 56 EStG
§ 48 EStG
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.