Bauabzugssteuer
Die Bauabzugssteuer ist eine Form der Besteuerung, die die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen soll. Seit 01.01.2002 sind unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen verpflichtet 15 % des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Zwangsläufig erhält das die Bauleistungen ausführende Unternehmen vorerst 15 % weniger Entgelt für seine Bauleistung. Der Abzug ist nur vorzunehmen, wenn die Bauleistungen im Inland ausgeführt werden. Wird zum Beispiel eine Bauleistung von einem ausländischen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht, so besteht für den Leistungsempfänger die Verpflichtung zum Einbehalt der Steuer. Anders liegt der Fall, wenn ein deutsches Unternehmen für eine deutsche oder eine ausländische Person/Unternehmung im Ausland eine Bauleistung erbringt. In diesem Fall muss keine Bauabzugssteuer erhoben werden.
Kann der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegen, ist der Auftraggeber der Bauleistungen nicht mehr zum Abzug der Steuer verpflichtet. Gleiches gilt, wenn die Bagatellgrenze von 15.000,– € pro Jahr (falls der Leistungsempfänger steuerfreie Vermietungsumsätze ausführt) oder von 5.000,– € pro Jahr (in allen übrigen Fällen) nicht überschritten wird. Als Unternehmer gilt auch ein Vermieter der ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielt. Bei einer Vermietungstätigkeit ist der Steuerabzug aber nur vorzunehmen, wenn eine Vermietung von mehr als zwei Wohnungen erfolgt. Wird die Bagatellgrenze überschritten, unterliegt der gesamte Betrag der Bauabzugssteuer. Falls der Auftraggeber die Bauabzugssteuer nicht einbehält, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 25.000,– € und in schlimmen Fällen eine Haftstrafe.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 52 EStG
§ 48 EStG
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