Bauabzugssteuer / Freistellung
Legt der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vor, ist der Leistungsempfänger (z.B. Bauherr) nicht verpflichtet, die Bauabzugssteuer vom Rechnungsbetrag einzubehalten und an das Finanzamt des Leistenden (Handwerker/Baufirma) zu überweisen.
Der Leistende kann die Freistellungsbescheinigung formlos bei seinem Finanzamt beantragen. Vom Finanzamt werden dann durch einen Fragebogen die erforderlichen Angaben ermittelt. Besteht keine Gefährdung des Steueranspruchs wird die Freistellungsbescheinigung erteilt. Diese Bescheinigung wird nur in Ausnahmefällen abgelehnt. Zu einem ablehnenden Bescheid kann es kommen, wenn der Antragsteller nachfolgende Anforderungen nicht erfüllt hat:
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Ein Gewerbe wurde bei der Gemeinde nicht angemeldet.
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Den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung von steuererheblichen Tatbeständen wird nicht nachgekommen.
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Der im Ausland ansässige Leistende hat seine Ansässigkeit nicht durch eine steuerliche Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen.
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Es bestehen nachhaltige Steuerrückstände.
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Es wurden unzutreffende Angaben bei Steueranmeldungen bzw. Steuererklärungen festgestellt.
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Der Leistende hat seine Steueranmeldungen bzw. Steuererklärungen wiederholt nicht fristgerecht abgegeben.
Die Finanzbehörden können für einen im Ausland ansässigen Leistenden bei Vorliegen bestimmter Umstände die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ablehnen. Diese bestimmten Umstände sind gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zusteht oder wenn der Antragsteller im Inland eine Geschäftsstelle unterhält oder durch eine abhängige Vertretung handelt.
Die Freistellungsbescheinigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder maximal für drei Jahre erteilt werden. Zudem kann die Freistellungsbescheinigung für einen bestimmten Auftrag erteilt werden. Ergeht dem Antragsteller ein Ablehnungsbescheid und wird ihm somit keine Freistellungsbescheinigung erstellt, so kann er hiergegen Einspruch erheben.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 52 Abs. 56 EStG
§ 48 EStG
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