Bauabzugssteuer / Leistungsempfänger
Ist der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist er zum Abzug der Steuer verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder die Bagatellgrenze nicht überschritten wird. Erteilen Privatpersonen einen Bauauftrag, so müssen diese keine Bauabzugssteuer vom Rechnungsbetrag einbehalten.
Die umsatzsteuerliche Unternehmertätigkeit ist gegeben, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausgeübt wird. Selbst Kleinunternehmer, Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen (z.B. Ärzte), sowie pauschalversteuernde Land- und Forstwirte gelten als Unternehmer und müssen daher den Steuerabzug vornehmen. Zum Steuerabzug sind aber auch Vermieter und Verpächter von Gebäuden/Gebäudeteilen und Grundstücken verpflichtet. Auch ein Bauträger gilt als Leistungsempfänger.
Wird eine Bauleistung für ein Gebäude erbracht, das für unternehmerische aber auch für private Zwecke genutzt wird, hat eine Zuordnung der Leistungen zu den jeweiligen Nutzungsanteilen zu erfolgen. Überwiegt der unternehmerische Teil, ist ein Steuerabzug vorzunehmen. Welcher Zweck (privat, unternehmerisch) überwiegt, ist anhand eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs (z.B. Verhältnis der Nutzungsflächen zueinander) zu ermitteln.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 52 Abs. 56 EStG
§ 48 EStG
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.