Steuer-Vorauszahlungen: Ab Dezember 2020 keine Zahlungshinweise mehr
Gehören Sie zu den Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen, die Vorauszahlungen auf ihre Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer leisten müssen? Dann hat Ihr Finanzamt Sie bislang zu den jeweiligen Stichtagen quartalsweise auf die fälligen Zahlungen hingewiesen. Das ändert sich zukünftig.

Steuer-Vorauszahlungen: Ab Dezember 2020 keine Zahlungshinweise mehr

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Gehören Sie zu den Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen, die Vorauszahlungen auf ihre Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer leisten müssen? Dann hat Ihr Finanzamt Sie bislang zu den jeweiligen Stichtagen quartalsweise auf die fälligen Zahlungen hingewiesen. Das ändert sich zukünftig.

Ab Dezember 2020 wird der Versand der Zahlungshinweise für Steuervorauszahlungen in Hessen, wie bereits in anderen Steuerverwaltungen auch, komplett eingestellt.

Daher weist die Hessische Steuerverwaltung aktuell erneut darauf hin, dass die regelmäßigen Zahlungshinweise somit zum Fälligkeitstermin 10. September 2020 letztmalig verschickt wurden. Damit auch künftig fällige Beträge pünktlich gezahlt werden und keine Säumniszuschläge entstehen, empfiehlt Ihnen die Steuerverwaltung die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren.

»Weniger Post vom Finanzamt und die Umstellung auf das Lastschriftverfahren – das macht nicht nur den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Verwaltung das Leben leichter, sondern spart auch Geld und schont zudem die Umwelt«, erklärte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg. Durch die Maßnahme kann das Land Hessen jährlich rund 600.000 Euro an Porto- und Papierkosten sparen.

Der Finanzminister ergänzte: »Die Teilnahme am Lastschriftverfahren bietet viele Vorteile: Termine und die genaue Höhe der jeweiligen Steuervorauszahlung müssen nicht kontinuierlich selbst im Blick behalten werden. Im Fall einer nachträglichen Änderung der Höhe der Vorauszahlungen erfolgt automatisch eine Rücküberweisung der zu viel gezahlten Beträge.«

Ein weiterer Vorteil: Bei dem Verfahren kann selbst entschieden werden, ob die Teilnahme für alle Vorauszahlungen zu einer Steuernummer gilt oder ob es auf bestimmte Steuerarten und Vorauszahlungen beschränkt werden soll.

(Quelle: Hessisches Finanzministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 19.11.2020)

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