Keine Steuerermäßigung für Fahrbahn-Reinigung und in der Werkstatt erbrachte Arbeiten
Der BFH hat entschieden, dass die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt ist. Im gleichen Urteil entschied er über Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden – und ebenfalls nicht zum Steuerbonus berechtigen.

Keine Steuerermäßigung für Fahrbahn-Reinigung und in der Werkstatt erbrachte Arbeiten

 - 

Der BFH hat entschieden, dass die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt ist. Im gleichen Urteil entschied er über Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden – und ebenfalls nicht zum Steuerbonus berechtigen.

Reinigung einer öffentlichen Straße

Die Straßenreinigung wurde im entschiedenen Fall von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Die Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen beantragt.

Arbeiten in der Werkstatt

Konkret ging es hier um Tischlerarbeiten zur Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war. Die Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt.

Arbeiten nicht »im« Haushalt der Steuerpflichtigen erbracht

In Übereinstimmung mit dem Finanzamt lehnte der BFH die steuerliche Berücksichtigung der Kosten ab:

Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden.

Dies sei, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße könne aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise.

Definition: Eine haushaltsnahe Dienstleistung ist eine Tätigkeit, die

  • üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht wird,

  • in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und

  • dem Haushalt dient.

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung würden zwar »für« den Haushalt, aber nicht »im« Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht (BFH-Urteil vom 13.5.2020, Az. VI R 4/18).

auch interessant:

(MB)

Weitere News zum Thema
  • [] Du liebst dein Haustier – aber du kannst nicht immer für es da sein und musst es manchmal anderen anvertrauen? Dann freut ihr euch sicher, wenn ihr euch wiederseht! Du kannst dich sogar gleich doppelt freuen, denn die Kosten für Tierbetreuung und Tierpflege mehr

  • [] Haben Sie Ihre Steuererklärungen für 2021, 2020, 2019 und 2018 noch nicht abgegeben? Möchten Sie ab 2023 – also ab der Steuererklärung für 2022 – alles besser machen und jetzt noch die Formulare für die Steuererklärungen der vergangenen Jahre ausfüllen mehr

  • [] In Zeiten der Not hält man zusammen: Wer genug hat, gibt anderen etwas ab. Vergessen Sie nicht, Ihre Spende auch in der nächsten Steuererklärung zu erwähnen! Denn Spenden sind als Sonderausgaben abziehbar. Die Spendenquittung müssen Sie übrigens nicht mehr

Weitere News zum Thema