Handwerker
Handwerker, die selbstständig tätig sind, erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie können ihre Einkünfte durch die Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Zu beachten ist, dass selbstständig tätige Handwerker, die keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Sie müssen 18,7 % ihrer Einkünfte in die Rentenkasse einzahlen. Grundsätzlich wird der Regelbeitrag von 543,24 € (West) bzw. 471,24 € (Ost) erhoben, der sich aus den Bezugsgrößen von 2.905,– € (West) und 2.520,– € (Ost) ableitet.
Unter Vorlage des Einkommensteuerbescheides kann bei niedrigeren oder höheren Einkünften vom Regelbeitrag abgewichen werden. Berufsanfänger genießen die ersten 3 Jahre ohne Einkommensnachweis die Erleichterung, lediglich den halben Regelbeitrag zahlen zu müssen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15 EStG
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.