Handwerker
Handwerker, die selbstständig tätig sind, erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie können ihre Einkünfte durch die Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Zu beachten ist, dass selbstständig tätige Handwerker, die keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Sie müssen 18,7 % ihrer Einkünfte in die Rentenkasse einzahlen. Grundsätzlich wird der Regelbeitrag von 543,24 € (West) bzw. 471,24 € (Ost) erhoben, der sich aus den Bezugsgrößen von 2.905,– € (West) und 2.520,– € (Ost) ableitet.
Unter Vorlage des Einkommensteuerbescheides kann bei niedrigeren oder höheren Einkünften vom Regelbeitrag abgewichen werden. Berufsanfänger genießen die ersten 3 Jahre ohne Einkommensnachweis die Erleichterung, lediglich den halben Regelbeitrag zahlen zu müssen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15 EStG
Geschäftswagen: Privaten Kostenanteil über das Fahrtenbuch ermitteln
Nutzt ein Selbstständiger seinen Pkw zu mehr als 50 % betrieblich, so muss er die private Nutzung nach der 1 %-Methode versteuern. Dieses pauschale Verfahren kann jedoch zu weit überhöhten Privatanteilen führen. Solch ungerechten Ergebnissen entgehen Sie nur, indem Sie ein Fahrtenbuch führen, das vom Finanzamt als ordnungsgemäß eingestuft wird. Dann wird die private Nutzung nicht pauschal, sondern mit den auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Kfz-Kosten angesetzt.