Jahrhundertsturmflut in Schleswig-Holstein: Katastrophenerlass tritt in Kraft
Bei Naturkatastrophen mit Breitenwirkung setzen die Landesfinanzminister den sogenannten Katastrophenerlass in Kraft.

Jahrhundertsturmflut in Schleswig-Holstein: Katastrophenerlass tritt in Kraft

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Die Sturmflut in Schleswig-Holstein hat an vielen Stellen große Schäden verursacht, die viele Menschen vor finanzielle Herausforderungen stellen. Durch den Katastrophenerlass ermöglicht die Steuerverwaltung steuerliche Erleichterungen für alle Betroffenen, wie zum Beispiel Stundungen und das Aufschieben von Vollstreckungsmaßnahmen.

Geschädigt im Sinne des Erlasses ist, wer von dem Schadensereignis nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. Dies gilt laut Finanzministerium Schleswig-Holstein gleichermaßen für natürliche wie für juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Der Katastrophenerlass kann auf den Seiten des Finanzministeriums als pdf-Datei gelesen und heruntergeladen werden (Katastrophenerlass.pdf (schleswig-holstein.de).

Zu den Maßnahmen gehören:

  • Stundungen: Die geschädigten Steuerpflichtigen können unter Darlegung ihrer Betroffenheit die Stundung der bis zum 31. Januar 2024 fälligen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Die Stundungen sind grundsätzlich für drei Monate und längstens bis zum 30. April 2024 zu gewähren.

  • Vollstreckungsaufschub und Erlass von Säumnisgebühren: Wird dem Finanzamt aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner Geschädigter ist, soll bis zum 30. April 2024 die Vollstreckung bei bis zum 31. Januar 2024 fälliger Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer einstweilen eingestellt werden. In diesen Fällen sind auch die im Zeitraum vom 20. Oktober 2023 bis zum 30. April 2024 verwirkten Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

  • Anpassung von Steuer-Vorauszahlungen: Die geschädigten Steuerpflichtigen können bis zum 30. April 2024 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-/Körperschaftsteuer und auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke 2023 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

  • Vereinfachter Spendennachweis: Statt einer Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) genügt als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 30. April 2024 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).

Informationen zu Maßnahmen für Vermieter, Selbstständige, Unternehmer, Land- und Forstwirte finden Sie im Katstrophenerlass, den Sie auf den Seiten des Finanzministeriums als pdf-Datei lesen und herunterladen können (Katastrophenerlass.pdf (schleswig-holstein.de).

Schäden durch Sturmflut: Diese Kosten sind steuerlich absetzbar

Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung), für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können in der Steuererklärung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden!

Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elementarschadensversicherung unschädlich; diese stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar.

(MB)

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