Dezember-Soforthilfe und Energiepreisbremsen: Welche Regelungen gelten?
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Neben der Energiepreispauschale für Erwerbstätige sowie Studierende und Rentner hat die Bundesregierung weitere Entlastungen auf den Weg gebracht, um Verbraucherinnen und Verbraucher von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten. Doch was ist eigentlich der Unterschied zwischen der Dezember-Soforthilfe und der Gas- und Wärmepreisbremse? Müssen die Entlastungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und wenn ja, wo? Gibt es dabei etwas zu beachten? Diese Fragen werden wir im nachfolgenden Beitrag beantworten.
Inhalt
Dezember-Soforthilfe
Auf Vorlage des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministeriums hat die Bundesregierung bereits letztes Jahr das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (»EWSG«) auf den Weg gebracht. Dies wurde in Form einer Dezember-Soforthilfe umgesetzt. Dadurch entfiel im Dezember die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Sie diente allen Kundinnen und Kunden, für die ab März 2023 eine Gas- und Wärmepreisbremse umgesetzt wird, als finanzielle Überbrückung bis zur Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse.
Energiepreisbremsen
Für das Jahr 2023 wurden weitere Entlastungen geplant, die aus Mitteln des Bundes finanziert werden. Es handelt sich hierbei um die sogenannte »Strompreisbremse«- und «Gas- und Wärmepreisbremse«, die Verbraucherinnen und Verbraucher von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Die Preisbremsen kommen Ihnen – entweder über die Abrechnung Ihres Energieversorgers oder über die Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters – automatisch zugute. Ein Antrag auf Entlastung oder ähnliches muss somit nicht gestellt werden.
Seit Januar 2023 gilt die Strompreisbremse für alle Stromkunden und wurde von den Stromversorgern zusammen mit den Monaten Januar und Februar im März 2023 ausgezahlt. Die Gas- und Wärmepreisbremse startete im März 2023 und umfasst ebenfalls rückwirkend die Monate Januar und Februar. Die Energiepreisbremsen gelten für das gesamte Jahr 2023 und sollen laut Plänen der Bundesregierung bis zum April 2024 verlängert werden.
Gesetzlich wurden die Energiepreisbremsen im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (»EWPBG«) und im Strompreisbremsengesetz (»StromPBG«).
Gas- und Wärmepreisbremse (»GWPB«)
Voraussetzung für den Anspruch auf die Gas- und Wärmepreisbremse (»GWPB«) ist ein Jahresverbrauch von weniger als 1,5 Millionen kWh. Für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen sowie für Vereine liegt der Gaspreisdeckel bei 12 Cent pro kWh. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je kWh. Der Gaspreisdeckel gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Preis muss der normale Marktpreis gezahlt werden.
Was ist der Unterschied zur Dezember-Soforthilfe?
Der grundlegende Unterschied zwischen der Dezember-Soforthilfe und der GWPB ist, dass die Dezember-Soforthilfe eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember darstellt, durch die der Dezember-Abschlag zunächst komplett entfällt. Ein weiterer Unterschied ist, dass ausschließlich kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher (z.B. private Haushalte und Handwerksbetriebe) davon profitieren während von der GWP neben diesen Verbrauchergruppen zusätzlich größere und Großverbraucher (z.B. Industrieunternehmen) profitieren, die mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr verbrauchen.
Strompreisbremse (»StromPB«)
Für private Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine Unternehmen, die einen Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh hatten, liegt der Strompreisdeckel bei 40 Cent pro kWh. Dieser gilt für 80% des »historischen Verbrauchs« und wird in der Regel am Vorjahresverbrauch gemessen (»Referenzpreis«). Für den darüberhinausgehenden Verbrauch muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt werden.
Haben Sie einen Stromliefervertrag, dessen Arbeitspreis unterhalb des Referenzpreises liegt, erhalten Sie keine Entlastung.
Besteuerung der Dezember-Soforthilfe
Die Dezember-Soforthilfe unterliegt der Einkommensteuerpflicht. Hierfür wurde mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 der Abschnitt »XVI. Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse« in das EStG eingefügt, der die neu geschaffenen §§ 123-126 beinhaltet.
Nach dem Gesetzeswortlaut beziehen sich die neu geschaffenen Regelungen zur Einkommensteuerpflicht nur auf die Entlastung nach dem EWSG, also auf die Dezember-Soforthilfe! Zu einer möglichen Steuerpflicht der Strompreisbremse sowie Gas- und Wärmepreisbremse, die den Verbraucherinnen und Verbrauchern im Jahr 2023 zugutekommt, gab es vom Gesetzgeber bislang noch keine Stellung. Somit bleibt abzuwarten, wie sich die Steuerpflicht bei den Energiepreisbremsen verhält, wann der Gesetzgeber hier eine entsprechende Regelung trifft und wie die Höhe der Besteuerung ausfällt.
§ 123 EStG besagt, dass die einmalige Entlastung, die nach dem EWSG gewährt wurde, der Besteuerung unterliegt und grundsätzlich den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG) zuzuordnen ist. Die Freigrenze von 256,– € spielt hierbei keine Rolle. Ist die Entlastung einer anderen Einkunftsart zuzuordnen, weil Sie bspw. Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer ansetzen und sich dadurch die zu berücksichtigen Betriebskosten mindern, erfolgt die Besteuerung indirekt im Rahmen dieser Einkünfte.
Maßgeblich für den Besteuerungszeitpunkt ist nach § 125 EStG, wann die Endabrechnung des Energieversorgers, der Wohnungseigentümergemeinschaft oder des Vermieters erfolgt ist. Dies wird in aller Regel im Jahr 2023 der Fall sein.
Die Höhe der Dezember-Soforthilfe, die dem zu versteuernden Einkommen (z.v.E.) hinzuzurechnen ist, ist in § 124 EStG definiert. Die Regelung besagt u.a., dass die Entlastung unter bestimmten Voraussetzungen nicht besteuert wird. Kann die Entlastung keiner anderen Einkunftsart als § 22 Nr. 3 EStG zugeordnet werden, ist zunächst die sog. »Milderungszone« zu prüfen und dann ggf. eine Hinzurechnung zum z.v.E. vorzunehmen.
Die Milderungszone greift ab einem z.v.E. von 66.915 Euro und geht bis 104.009 Euro (bei Verheirateten: 133.830 Euro bis 208.018 Euro). Wird die Obergrenze überschritten, erfolgt die volle Besteuerung der gewährten Entlastung und wird auch dementsprechend in voller Höhe auf das z.v.E. hinzugerechnet.
Laut dem Gesetzeswortlaut gem. § 124 Abs. s. 3 EStG ist im Bereich der Milderungszone als Zurechnungsbetrag nur der Bruchteil der Entlastungen des §123 Abs. 1 EStG einzubeziehen, der sich als Differenz aus Ihrem individuellen z.v.E. und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet.
Beispiel
Da diese gesetzliche Formulierung auf den ersten und auch den zweiten Blick kompliziert erscheint, möchten wir Ihnen die Vorgehensweise bei der Berechnung des steuerpflichtigen Betrags anhand eines Beispiels erläutern.
Beispiel:
Frau Müller hat im Jahr 2023 die Endabrechnung ihres Energieversorgers erhalten. Darin ist eine Dezember-Soforthilfe in Höhe von 350 Euro enthalten. Frau Müller hat für das Jahr 2023 ein z.v.E von 75.000 Euro (vor Zurechnung der Entlastung). Der zuzurechnende Bruchteil der Entlastung berechnet sich wie folgt:
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Schritt 1: Differenz aus individuellem z.v.E. und Untergrenze der Milderungszone: 75.000 Euro ./. 66.915 Euro =8.085 Euro
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Schritt 2: Breite der Milderungszone: 104.009 Euro ./. 66.915 Euro =37.094 Euro
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Schritt 3: Zu versteuernder Anteil der Entlastungen nach § 123 Absatz 1 EStG: (8 085 Euro / 37 094 Euro) = 0,21796 = 21,796 %
Der steuerpflichtige Teil des Entlastungsbetrags beträgt in unserem Beispiel somit 76,29 Euro (350 Euro × 21,796%), ist dem z.v.E. hinzuzurechnen und im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2023 zu versteuern.
(LF)