Abschlagszahlung

Abschlagszahlung beim Arbeitslohn

Werden Abschlagszahlungen vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer gezahlt, so ist es zulässig, die Lohnsteuer erst bei endgültiger Lohnabrechnung einzubehalten.

Dies gilt jedoch nur, wenn die geleistete Abschlagszahlung annähernd dem bereits verdienten Lohn entspricht und die Auszahlung des Restarbeitslohnes im Rahmen einer endgültigen Lohnabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Des Weiteren ist zu beachten, dass der Lohnabrechnungszeitraum nicht mehr als fünf Wochen betragen darf und die Lohnabrechnung innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Lohnabrechnungszeitraums erfolgen muss.

Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer schon von den Abschlagszahlungen einbehalten muss, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.

Abschlagszahlung bei Aufträgen

Alle Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen sind der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei Erstellung der Schlussrechnung sind Besonderheiten zu beachten, sonst besteht die Gefahr, dass die Umsatzsteuer doppelt abzuführen ist.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 39b Abs. 5 EStG

§ 13 UStG

R 39b.5 LStR

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