Erbschaftsteuerrechner - Schenkung- & Erbschaftsteuer berechnen

Steuerklassen und Freibeträge bei der Erbschaftsteuer

Wenn Vermögen vererbt oder verschenkt wird, unterliegt die Vermögensübertragung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer.

Mit diesem Rechner können Sie ermitteln, wie viel Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer für Vermögensübergänge fällig wird. Voraussetzung: Sie kennen den Wert des Erbes bzw. der Schenkung. Der Erbschaftsteuerrechner berücksichtigt Verwandtschaftsverhältnis, die Steuerklasse und die Steuerfreibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer.

 

 

Wer muss Erbschaftsteuer zahlen?

Steuerpflichtig sind Erbschaft oder Schenkung dann, wenn mindestens eine der beteiligten Personen, also Erblasser/Schenker oder Erbe/Beschenkter, ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Unabhängig vom Wohnsitz der Beteiligten besteht immer eine Steuerpflicht in Deutschland, wenn sogenanntes Inlandsvermögen übertragen wird. Darunter fallen vor allem Immobilien in Deutschland und Unternehmensanteile von mehr als 10 % an deutschen Firmen.

Was ist erbschaftsteuerfrei?

Ob und wie viel Erbschaftsteuer Sie bezahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  1. Der gesetzliche Steuerfreibetrag: Sobald das Erbe darüber liegt, müssen Sie Erbschaftssteuer bezahlen.
  2. Das Verwandschaftsverhältnis: Abhängig davon, wie Sie mit dem Verstorbenen verwandt sind, ändert sich die Höhe des Steuerfreibetrags.
  3. Die Höhe der Erbschaft: Wenn Sie mehr erben als den Steuerfreibetrag, wird anhand der Steuerklasse (die vom Verwandtschaftsgrad abhängt) die Höhe des Steuersatzes bestimmt.
Ratgeber: Erbschaft und Schenkung: Frühzeitig planen und so Steuern sparen.

Erbschaftsteuertabelle I: Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und welche Steuerklasse gilt?

  Freibetrag (§ 16 ErbStG) Steuerklasse (§ 15 ErbStG)
für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 500.000 Euro I
für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder 400.000 Euro I
für Enkelkinder 200.000 Euro I
Urenkel; für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft 100.000 Euro I
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000 Euro II
für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft 20.000 Euro III

Erbschaftsteuertabelle II: Wie hoch ist der Steuersatz bei der Erbschaftsteuer?

Erbschaft bis Steuersatz in Klasse I Steuersatz in Klasse II Steuersatz in Klasse III
75.000 Euro 7% 15% 30%
300.000 Euro 11% 20% 30%
600.000 Euro 15% 25% 30%
6.000.000 Euro 19% 30% 30%
13.000.000 Euro 23% 35% 50%
26.000.000 Euro 27% 40% 50%
Mehr 30% 43% 50%

 

Ratgeber: ErbschaftsPlaner: Erbe rechtssicher planen - Angehörige absichern

Wie macht man eine Erbschaftsteuererklärung?

Bei einer Erbschaft und auch bei einer Schenkung müssen Sie dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt die Erbschaft bzw. Schenkungsteuer-Finanzamt die Erbschaft bzw. Schenkung anzeigen. Bei Schenkungen gilt diese Pflicht auch für den Schenker. Die Frist für die Anzeige einer Erbschaft oder Schenkung beträgt drei Monate.

Was ist das zuständige Finanzamt bei Erbschaft und Schenkung? Das erfragen Sie am besten bei dem Finanzamt, das für Ihre Einkommensteuer zuständig ist. Die Kontaktdaten finden Sie hier in unserer Finanzamt-Suche.

Nach der Anzeige der Übertragung kann das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern und wird dann auch eine Frist für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungsteuererklärung setzen.

Ausfüllhilfe zur Erbschaftsteuererklärung

Auf dem Mantelbogen der Erbschaftsteuer geben Sie die Eckdaten des Erbfalls an. Wie das Erbe verteilt wird, wird später in den Anlagen separat dargestellt.

In Zeile 19-23 tragen Sie die beteiligten Erben ein. Das bedeutet: Es wird jeder Erbe einzeln aufgeführt. Alle Beteiligten müssen den Mantelbogen unterzeichnen.

TIPP: Erbengemeinschaften geben ihre Erbschaftsteuererklärung am besten gemeinsam ab. Dadurch ersparen es sich die Erben, die Details des Mantelbogens der Erbschaftsteuer jeweils separat noch einmal einzureichen.

Anlage Erwerber: Jeder Erbe und auch jeder, der durch ein Vermächtnis bedacht wurde, muss eine eigene Anlage Erwerber ausfüllen. Darin geben Sie an, welchen Teil des Erbes Sie selbst erworben haben. Außerdem werden individuelle Kosten des Erbfalls von jedem Erwerber gesondert erfasst.

Anlage Steuerbefreiung Familienheim: Für den Erwerb des selbst genutzten Familienheims vom Erblasser gibt es eine besondere Möglichkeit der Steuerbefreiung. Möchten Sie diese beantragen, benötigen Sie die Anlage Steuerbefreiung Familienheim als Ergänzung zu Ihrer Erbschaftsteuererklärung.

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind

  1. Der Erblasser hat die Immobilie bis zu seinem Tod selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Einzige Ausnahme davon: Der Erblasser war aus zwingenden Gründen an der Eigennutzung gehindert. Ein zwingender Grund liegt dann vor, wenn er nicht mehr in der Lage war, in dem Objekt einen eigenen Hausstand zu führen. Das könnte der Fall sein, wenn der Erblasser pflegebedürftig oder wegen einer Behinderung auf einen Rollstuhl angewiesen war, den er im übertragenen Objekt nicht nutzen kann.
  2. Die Immobilie geht im Erbfall auf den Ehepartner oder ein Kind des Verstorbenen über und der Erbe nutzt die Wohnung unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken. Wenn Sie ein Mehrfamilienhaus geerbt haben, in dem der Erblasser eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzte, bleibt nur der auf diesen Teil entfallende Erwerb erbschaftsteuerfrei. Der Rest der Immobilie gehört zum steuerpflichtigen Erwerb.

 

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Fragen und Antworten zur Erbschaftssteuer

Was ist die Erbschaftssteuer?

Seit 1906 muss in Deutschland erhaltenes Erbe versteuert werden. Diese Versteuerung ist als Erbschaftssteuer definiert und zählt zu den sogenannten Landessteuern. Sie ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) verankert und fällt auf den Gesamtwert eines Erbes abzüglich eventuell zu verrechnender Schulden, Freibeträge und Bestattungskosten an. Sie wird als Erbanfallssteuer nur beim konkreten Erwerb von Todes wegen fällig. Das heißt, nur dann, wenn ein Erbe tatsächlich angenommen und dessen Gesamtwert oberhalb der Steuerfreigrenze liegt. Diese ist, ebenso wie der Steuersatz bei der Erbschaftssteuer variabel und unter anderem abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Begünstigtem.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Die Höhe der Erbschaftssteuer orientiert sich am Verkehrswert des Erbes, sowie am Verwandtschaftsgrad zwischen Beerbten und Erbenden. Je enger Begünstigter und Erblasser verwandt sind, desto geringer die Erbschaftssteuer und desto höher der Freibetrag. Der Verwandtschaftsgrad beeinflusst außerdem, welcher Steuerklasse die Erbenden zugeordnet werden. Das hat wiederum ebenfalls Einfluss auf die Höhe der Erbschaftssteuer. Ehepartner werden, je nach Wert des Erbes, in Steuerklasse I mit 7% bis 30% besteuert. Geschwister oder Nichten und Neffen rutschen in Steuerklasse II. Für sie fällt ein Steuersatz von 15% bis 43% des Gesamtwerts an. Nicht mit dem Erblasser verwandte Personen zahlen in Steuerklasse III mindestens 30% Erbschaftssteuer. Wie hoch die Erbschaftsteuer für Sie ausfällt, können Sie mit unserem Erbschaftssteuer-Rechner kalkulieren.

Wer ist erbschaftsteuerpflichtig?

Jeder Bundesbürger, der ein Erbe antritt, dessen Wert über dem Steuerfreibetrag liegt, muss die Erbschaftsteuer entrichten. Einzig der Staat, als Erbe in letzter Instanz, entrichtet keinerlei Erbschaftssteuer.

Wer zahlt die Erbschaftssteuer bei einer Erbengemeinschaft?

Erbt man als Teil einer Erbengemeinschaft, obliegt es dem zuständigen Finanzamt, wer aus der Erbengemeinschaft zu einer Steuererklärung verpflichtet wird. Es kann also sein, dass auch Erben, die generell gar nicht steuerpflichtig sind, zu einer Steuererklärung im Rahmen der Erbschaftssteuer aufgefordert werden. Als Erbengemeinschaft kann man allerdings auch eine gemeinschaftliche Erbschaftssteuererklärung abgeben. Es besteht dann die Möglichkeit, die Erbschaftsteuer direkt aus dem Nachlass zu begleichen. Bei Immobilien wird die Erbschaftssteuer nur bei den Erben sofort fällig, die sich den Verkehrswert anteilig ausbezahlen lassen. Genauere Informationen zur Erbschaftssteuer bei Erbengemeinschaften besprechen Sie am besten mit einem Rechtsbeistand.

Was kann man bei der Erbschaftssteuer absetzen?

Im Rahmen einer Erbschaftssteuererklärung können Sie zum Beispiel Kosten für die Bestattung und ein Grabdenkmal, sowie die Aufwendungen für die Grabpflege von der Erbschaftsteuer absetzen. Aber auch ausständige Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers können Sie absetzen. Zudem besteht die Möglichkeit, die sogenannte Erbfallkostenpauschale geltend zu machen. Diese beträgt 10.300 Euro und ist nicht nachweispflichtig. Sie muss nicht auf Ausgaben im Rahmen des Begräbnisses angewendet werden, sondern deckt etwa die Gebühren für Testamentseröffnungen oder die Ausstellung eines Erbscheins ab. Ausgaben, die diese Pauschale überschreiten, sind in der Erbschaftssteuererklärung nachweispflichtig.

Wann fällt eine Erbschaftsteuer an?

Formell fällt die Erbschaftssteuer immer an, wenn man ein Erbe antritt. Allerdings erlaubt der Gesetzgeber einen variablen Freibetrag. Dieser ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Liegt der Verkehrswert des Erbes unterhalb dieses Freibetrages, muss man als Erbender keine Erbschaftssteuer zahlen. Auch bei Immobilien gibt es Ausnahmen von der Erbschaftssteuerpflicht.

Wie kann man die Erbschaftssteuer berechnen?

Die Erbschaftssteuer ist von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren abhängig. Dazu zählen etwa Art und Wert des Erbes. Liegt der Verkehrswert unterhalb des gesetzlichen Freibetrags, entfällt die Steuer komplett. Allerdings wirken sich auch der Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben auf die Berechnung der Erbschaftsteuer aus. Mit dem Erbschaftssteuer-Rechner von Steuertipps können Sie die Höhe der anfallenden Abgaben ganz genau auf Ihren Erbfall angewendet ermitteln.

Wie kann man die Erbschaftssteuer vermeiden?

Möchte man ganz auf Nummer sicher gehen, kann man ein Erbe ausschlagen, um die anfallende Erbschaftsteuer zu vermeiden. Andernfalls darf der Wert des Erbes die Freibetragsobergrenze nicht überschreiten. Eine Alternative zur Erbschaft sind Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers. Bei diesen ist die Steuerfreiheitsgrenze zwar geringer. Allerdings werden Schenkungen in 10-Jahres-Intervallen rückwirkend zusammen betrachtet, bevor die Steuer bei der nächsten Schenkung erneut entfällt. So reduziert sich zwar das Gesamterbe, aber eben auch die Erbschaftsteuer. Der Steuertipps Erbschaftsplaner und der Erbschaftsassistent unterstützen Sie dabei, Ihr Erbe rechtsgültig und steuerlich vorteilhaft zu regeln.

Alle Angaben und Berechnungen erfolgen ohne Gewähr. Die Haftung ist ausgeschlossen.